Corona-Notbremse der Bundesregierung
Die Bundesregierung hat durch die Änderung des Infektionsschutzgesetzes die „Corona-Notbremse“ bundeseinheitlich beschlossen. Die Regelungen gelten im Kreis Steinfurt ab Samstag, 24.04.2021.
Die bundesweite „Corona-Notbremse“ tritt in Kraft, wenn der Inzidenzwert in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen über dem Wert von 100 liegt.
Das bedeutet konkret:
Kontaktreduzierung:
- Ein Haushalt trifft maximal eine weitere Person. Dieses gilt sowohl im privaten als auch im öffentlichen Raum.
Ausgangssperre:
- Zwischen 22:00 und 5:00 Uhr soll man nur dann das Haus verlassen, wenn man einen guten Grund hat, zum Beispiel, wenn man zur Arbeit geht, medizinische Hilfe benötigt oder den Hund ausführen muss. Bis 24:00 Uhr ist es möglich, allein draußen zu joggen oder spazieren zu gehen.
Schulen:
- Im Wechselunterricht muss zweimal wöchentlich ein Test durchgeführt werden.
- Bei einer Inzidenz von über 165 gibt es keinen Präsenzunterricht und keine Regelbetreuung in den Kitas mehr.
- Davon ausgenommen werden können nur Abschlussklassen und Förderschulen.
Sport:
- Im Freien ist Individualsport mit maximal zwei Personen oder den Personen des eigenen Hausstands möglich, außerdem kontaktloser Gruppensport für Kinder bis 14 Jahren in einer Gruppe von maximal 5 Kindern.
Einzelhandel:
- Für Einzelhandel des täglichen Bedarfs (z. B. Supermärkte) gilt eine begrenzte Kundenzahl je nach Größe des Geschäfts, außerdem ist das Tragen einer medizinischen Maske verpflichtend.
- Im übrigen Einzelhandel ist das Terminshopping mit negativem Test und Maske bis zu einem Inzidenzwert von 150 möglich.
- Liegt der Inzidenzwert an drei aufeinander folgenden Tagen über 150, müssen die Geschäfte des übrigen Einzelhandels geschlossen werden.
Körpernahe Dienstleistungen:
- Medizinische und ähnliche Dienstleistungen bleiben erlaubt, Friseur*innen und Fußpfleger*innen dürfen weiter Kund*innen bedienen (FFP2-Maskenpflicht), es muss aber ein aktueller und negativer Corona-Test vorgelegt werden.
Gastronomie:
- Gastronomie bleibt bei der Inzidenz über 100 geschlossen, Abholung und Lieferdienste sind weiterhin möglich.
öPnV (Busse und Bahn):
- Im öffentlichen Personennahverkehr sowie auch an Bahnhöfen und Bushaltestellen besteht ab heute die Pflicht zum Tragen einer FFP- Maske. Kinder im Alter von bis zu 6 Jahren sind davon ausgenommen.