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Jede Einwohnerin oder jeder Einwohner der Kreisstadt Steinfurt, die oder der seit mindestens drei Monaten in Steinfurt wohnt, hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der Kreisstadt Steinfurt an den Rat zu wenden. Die Zuständigkeiten der Ausschüsse und der Bürgermeisterin werden hierdurch nicht berührt. Die Erledigung von Anregungen und Beschwerden kann der Rat einem Ausschuß übertragen. Die antragstellende Person oder Gemeinschaft ist über die Stellungnahme zu den Anregungen und Beschwerden zu unterrichten.