Wehrpflicht; Unabkömmlichstellung
Wehrpflichtige können im öffentlichen Interesse für den Wehrdienst unabkömmlich gestellt werden. Die Regelung im Wehrpflichtgesetz über die Unabkömmlichstellung (Uk-Stellung) bezweckt, einen personellen Ausgleich zwischen den Interessen der Bundeswehr und den sonstigen öffentlichen Interessen zu ermöglichen.
Der Antrag auf "Uk-Stellung" kann nur vom betroffenen Betrieb gestellt werden und nicht vom Wehrpflichtigen. Zuständig für die Bearbeitung des Antrages ist die Kreisverwaltung, in deren Bereich der Betrieb seinen Sitz hat.
Kommt die Kreisverwaltung zu der Überzeugung, dass die Voraussetzungen für eine Uk-Stellung gegeben sein könnten, macht sie beim zuständigen Kreiswehrersatzamt einen entsprechenden Vorschlag. Über den Vorschlag auf Uk-Stellung entscheidet das für den Wohnsitz des Wehrpflichtigen zuständige Kreiswehrersatzamt.
Besonderheiten:
zuständig ist die Kreisverwaltung Steinfurt