Grundsteuerreform
Nachdem das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2018 entschieden hat, dass die Grundsteuer ab 2025 nicht mehr nach den bisherigen Einheitswerten erhoben werden darf, haben sich Bund und Länder im November 2019 auf das Grundsteuer-Reformgesetz geeinigt. Bevor zum 1. Januar 2025 die neue Grundsteuer in Kraft treten konnte, war eine Neufeststellung aller Grundsteuerwerte erforderlich.
Dabei bleibt das bisherige Verfahren bestehen:
Grundsteuerwert (Ermittlung durch das Finanzamt anhand der Feststellungserklärung)
x
Steuermesszahl (gesetzlich festgelegt)
x
Hebesatz (Festlegung durch Gemeinde)
=
Grundsteuer
Die Grundsteuerreform wird bei den meisten eine Anpassung des Grundsteuerwertes mit sich bringen.
Die Grundsteuer gehört zu den wichtigsten Einnahmequellen unserer Stadt. Alle Einnahmen bleiben direkt vor Ort. Mit ihnen werden unter anderem der Bau und Betrieb von Straßen, Schulen und Kindergärten finanziert. Auch sportliche und kulturelle Angebote sind auf die Einnahmen aus der Grundsteuer angewiesen.
Im September 2024 hat das Land NRW für jede Kommune in NRW aufkommensneutrale Hebesätze (für Steinfurt Grundsteuer A = 381 v. H. und Grundsteuer B* wohnen = 691 v. H. und Grundsteuer B* nichtwohnen = 1.078 v. H.) veröffentlicht. Aufkommensneutralität bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Haushalt der Kreisstadt Steinfurt insgesamt keine Mehrerträge generiert. Es ergeben sich aber Verschiebungen zwischen den Steuerpflichtigen im Stadtgebiet.
Der Rat der Kreisstadt Steinfurt hat mit Ratsbeschluss vom 12.12.2024 die o. g. aufkommensneutralen Hebesätze für das Jahr 2025 beschlossen. Es wird eine Differenzierung der Hebesätze für die Grundsteuer B (wohnen und nichtwohnen) vorgenommen.
Bodenrichtwerte sind hier abrufbar: https://grundsteuer-geodaten.nrw.de
Ein Erklärvideo finden Sie zum einen auf der Seite des Deutschen Städte und Gemeindebundes: (www.dstgb.de):
Zum anderen stellt die Seite MeinELSTER (www.elster.de
) ein weiteres Video zur Verfügung:
© Bayerisches Landesamt für Steuern - Dienststelle München
Eine erneute Mitteilung Ihrer Steueridentifikationsnummer (IdNr) können Sie kostenlos beim Einwohnereldeamt anfragen. Die IdNr erhalten Sie per Post an Ihre aktuelle Meldeanschrift. Eine Mitteilung per E-Mail oder Telefon ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich.
sowie nach Vereinbarung
Service- / Informationsstelle:
und 13:30 bis 16:00