Bauaufsichtliche Kontrollen / Bauabnahme
Bei genehmigungspflichtigen baulichen Anlagen sind von der Bauaufsichtsbehörde Bauzustandsbesichtigungen durchzuführen (§ 82 BauO NRW). Dieses muß im Rahmen der Bauüberwachung nach Fertigstellung des Rohbaues und der endgültigen Fertigstellung erfolgen.
Die Anzeige der Fertigstellung des Rohbaues und die abschließende Fertigstellung ist der Bauaufsichtsbehörde rechtzeitig anzuzeigen. Mit der Baugenehmigung werden entsprechende vorbereitete Formulare zugesandt.