Säumniszuschläge
Sofern Sie die Forderungen bei der Kreisstadt Steinfurt nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstermins begleichen, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen auf fünfzig Euro nach unten abgerundeten Betrages zu entrichten. Für die Erhebung von Säumniszuschlägen besteht kein Ermessensspielraum. Säumniszuschläge entstehen kraft Gesetzes (§ 240 AO) allein durch Zeitablauf ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Steuerpflichtigen. Eine Mahnung ist nicht erforderlich.
Der Säumniszuschlag ist ein abgabenrechtliches Druckmittel eigener Art, das im Interesse der öffentlichen Haushalte den rechtzeitigen Eingang der Abgaben sichern und deshalb die Abgabepflichtigen zur pünktlichen Zahlung anhalten soll.