Bebauungsplan
Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bebauungsplänen als verbindliche Bauleitpläne. Die Bebauungspläne werden aus dem wirksamen Flächennutzungsplan der Kreisstadt Steinfurt entwickelt. Die Planungshoheit liegt bei der Kreisstadt Steinfurt. Über Aufstellungen, Änderungen, Aufhebungen sowie Ergänzungen von Bebauungsplänen entscheidet der Rat der Kreisstadt Steinfurt auf Basis der vorherigen Beschlussempfehlung durch den Planungsausschusss. Bebauungspläne werden als Satzungen beschlossen und sind Ortsrecht.
Planinhalt und Begründung
Der Inhalt des Bebauungsplanes wird in einer Zeichnung dargestellt. Als Planunterlage für die Zeichnung werden Katasterkarten (Flurkarten) verwendet, die beispielsweise die Flurstücksgrenzen und –nummern sowie vorhandene Straßen, Gewässer und Gebäude enthalten. In diese Planunterlage wird die Planung farbig und durch Beschriftung eingetragen. Die dafür verwendeten Planzeichen werden in einem Randsteifen, der sogenannten "Legende", erläutert.
Die im Bebauungsplan enthaltenen Vorschriften über die künftige Nutzung der Grundstücke werden "Festsetzungen" genannt. Soweit Festsetzungen nicht zeichnerisch getroffen werden können, werden sie als textliche Festsetzungen und weitere Regelungen z. B. auch zur baulichen Gestaltung im jeweiligen Bebauungsplan aufgenommen.
Zu jedem Bebauungsplan gehört eine Begründung. In ihr werden die Ziele und Zwecke des Bebauungsplanes dargelegt. Sie enthält auch Angaben über bodenordnende und andere Maßnahmen, für die der Bebauungsplan die Grundlage bilden soll.
Wie entsteht ein Bebauungsplan?
Im Baugesetzbuch (BauGB) ist im Grundsatz geregelt, wann ein Bebauungsplan aufzustellen und welcher Verfahrensablauf einzuhalten ist. Das BauGB schreibt u.a. vor, dass Pläne aufzustellen sind, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.
Das bedeutet, dass Bebauungspläne nicht ohne Anlass aufgestellt werden können, sondern nur dann, wenn aus der zeitlichen oder räumlichen Situation heraus ein solcher Plan benötigt wird, um die Entwicklung eines Teils der Stadt vorzubereiten oder zu lenken. Beispielsweise, um den Bau neuer Wohnungen, Arbeitsstätten, Schulen und Straßen zu ermöglichen oder Gebiete mit überalterter Struktur so umzugestalten, dass sie modernen Ansprüchen genügen. Die Planungshoheit obliegt alleine dem Rat der Kreisstadt Steinfurt, d. h. das dort die Beschlüsse zur Aufstellung oder Änderungen von Bebauungsplänen gefasst werden.
Der zu erarbeitende Bebauungsplan soll sich in das Netz anderer Planungen, wie z.B. Flächennutzungsplan, einfügen bzw. hieraus entwickelt werden. Neben diesen planerischen Vorgaben für die Entwurfsarbeit gibt es natürlich auch Vorgaben, die aus der vorhandenen baulichen und sonstigen Nutzung im Plangebiet resultieren. Der Planer muss sich nun bei seiner Arbeit darum bemühen, die Wünsche und Interessen der Bürger mit den genannten anderen Vorgaben so zu vereinen, das eine Planung entsteht, die möglichst allen Seiten gerecht wird. Das ist äußerst schwierig. Bei fast jedem Plan müssen wegen der vielschichtigen Faktoren Kompromisse gesucht und gefunden werden. Das hat naturgemäß auch Auswirkungen auf die Bürgerbeteiligung. Der verbleibende Handlungsspielraum ist oft nicht groß genug, um alle Wünsche der Bürger berücksichtigen zu können.
Aufstellungsbeschluss
Soll ein neuer Bebauungsplan aufgestellt oder geändert werden, so ist hierzu ein Beschluss des Rates erforderlich (Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB bzw. Änderungsbeschluss gem. § 1 (8) BauGB). Dieser Beschluss wird bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt in den meisten Fällen mit der Bekanntmachung zum Verfahren der Bürgerbeteiligung. Der nun folgende Verfahrensablauf ist aus der graphischen Darstellung am Ende dieser Betrachtung ersichtlich, ist aber auch nachstehend mit den wichtigsten Aspekten beschrieben.
Bürgerbeteiligung
Laut Baugesetzbuch sollen die Bürger möglichst frühzeitig beteiligt werden, also zu einem Zeitpunkt, an dem die Planung noch nicht soweit entwickelt ist, dass Änderungen nicht oder nur noch schwer möglich sind. Beispielsweise können bei größeren Planvorhaben "öffentliche Darlegungs- und Anhörungstermine" durchgeführt werden, bei denen die Bürger Gelegenheit zur Information und Erörterung haben. Die entsprechenden Termine werden in der Tagespresse bekannt gemacht.
Standard ist das Bürgerbeteiligungsverfahren gem. § 3 (1) BauGB. Die Durchführung dieser Beteiligung wird vom Rat der Kreisstadt Steinfurt beschlossen und im Amtsblatt der Kreisstadt Steinfurt bekannt gemacht. Der Gesetzgeber hat hier keine konkreten Fristen vorgegeben, aber in Steinfurt beträgt die Dauer der Bürgerbeteiligung meistens 3 bis 4 Wochen. Die Frist wird in der Bekanntmachung konkret genannt. Der Bürger hat nunmehr Gelegenheit zum Bebauungsplanaufstellungs- oder änderungsentwurf Anregungen in schriftlicher oder mündlicher Form (Protokolleingabe beim Planungsamt) vorzutragen.
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
Parallel zur Bürgerbeteiligung werden die Träger öffentlicher Belange ebenfalls an der Planung beteiligt (§ 4 (1) BauGB). Träger öffentlicher Belange sind beispielsweise andere Behörden, Dienststellen bzw. Versorgungsunternehmen (u.a. Bezirksregierung, Kreis Steinfurt, Deutsche Telekom AG, Deutsche Post AG, RWE Net AG, Stadtwerke Steinfurt etc.), die die beabsichtigte Planung aus der Sicht Ihres Aufgabengebietes beurteilen.
Abschließend werden die Ergebnisse beider Beteiligungen in einer Beschlussempfehlung des Bürgermeisters zusammen gefasst und abgewogen und dem Planungssauschuss sowie dem Rat zur Beratung bzw. Beschlussfassung vorgelegt. Der Planungsausschuss berät die einzelnen Planungen ausführlich in seinen regelmäßig stattfindenden Sitzungen und gibt seine Empfehlungen an den Rat weiter, der dann die für die einzelnen Verfahrensschritte jeweils abschließenden Beschlüsse fasst.
Die öffentliche Auslegung
Nach Abschluss der frühzeitigen Bürgerbeteiligung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange beschließt der Rat die "öffentliche Auslegung" des Bebauungsplanentwurfs. In diesen Entwurf werden nunmehr Änderungen und Ergänzungen, die sich aus den vorgenannten Beteiligungen ergeben haben eingearbeitet, anschließend die öffentliche Auslegung durchgeführt. Der Entwurf der Begründung wird ebenfalls öffentlich ausgelegt (§ 3 (2) BauGB). Die öffentliche Auslegung ähnelt dem Verfahren der Bürgerbeteiligung, allerdings gibt es hier umfassendere gesetzliche Vorschriften. So muss die Dauer der Auslegung eine Woche vor Auslegungsbeginn öffentlich bekannt gemacht werden (Amtsblatt). Die Auslegungsdauer beträgt einen Monat. Hier haben die Bürger wiederum Gelegenheit, Anregungen vorzutragen. Auch die Träger öffentlicher Belange werden wiederum über die öffentliche Auslegung informiert und haben Gelegenheit zur Stellungnahme.
Sollten nach der öffentlichen Auslegung am Bebauungsplanentwurf oder an der Begründung Änderungen oder Ergänzungen vorgenommen werden, so sind diese erneut öffentlich auszulegen. Bei einer erneuten öffentlichen Auslegung kann der Rat aber bestimmen, dass Anregungen nur zu den Änderungen oder Ergänzungen zulässig sind (§ 4a (3) BauGB). Damit soll eine komplette Neubewertung und Diskussion des gesamten Planes ausgeschlossen werden, die normalerweise im Verfahren zur öffentlichen Auslegung gem. § 3 (2) BauGB abgeschlossen ist.
Satzungsbeschluss und Rechtsverbindlichkeit
Nach Abschluss der öffentlichen Auslegung beschließt der Rat den Bebauungsplan als Satzung. Die Begründung wird ebenfalls beschlossen (§ 10 BauGB). Nach Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses im Amtsblatt der Kreisstadt Steinfurt ist der Bebauungsplan rechtsverbindlich.
Aufgrund dieser vereinfachten Beschreibung wird ersichtlich, dass die Aufstellung eines Bebauungsplanes zeitintensiv ist. Da die Verfahrensabläufe grundsätzlich unterschiedlich verlaufen, sind genaue Zeitprognosen hinsichtlich der Verfahrensdauer nur schwer möglich. Aufstellungs-, aber auch Änderungsverfahren können innerhalb eines Jahres durchgeführt werden, sich aber auch über Jahre hinziehen.
Verfahrensablauf (Schematische Darstellung)
Der Verfahrensablauf ist aus der nachstehenden schematischen Darstellung ersichtlich.
Bebauungsplanverfahren (Übersicht)
Auskunft und Information
Sie können sich jederzeit über die Inhalte der Bebauungspläne der Kreisstadt Steinfurt im Planungsamt informieren. Die zuständigen Sachbearbeiter können Sie über mögliche Auswirkungen eines Bebauungsplanes auf Ihr Grundstück, Ihre Immobilie oder Ihr Bauvorhaben aufklären. Dies gilt sowohl während der Auslegungsfristen als auch nach Abschluss der Verfahren. Da diese Beratungen in vielen Fällen zeitintensiv sind wird eine vorherige telefonische Terminabsprache empfohlen.