Beglaubigung von Unterschriften
Die Meldebehörde ist zuständig für die amtliche Beglaubigung von Unterschriften, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer deutschen Behörde oder einer sonstigen durch Rechtsvorschrift bestimmten Stelle benötigt wird.
Bei Unterschriftsbeglaubigungen für private Zwecke oder öffentliche Beglaubigungen (§ 129 BGB) wenden Sie sich bitte an einen Notar.
Unterschriften ohne zugehörigen Text können nicht beglaubigt werden.