Bundestagswahl - allgemeine Informationen zur Wahl am 23. Februar 2025
Wahlberechtigt zur Bundestagswahl 2021 sind grundsätzlich
- alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes,
- die am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet haben
- seit mindestens 3 Monaten, also seit dem 23.11.2024 in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Anders als bei den Kommunal- und Europawahlen sind Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zur Bundestagswahl nicht wahlberechtigt.
Siehe auch sogenannte Auslandsdeutsche:
Wählen kann nur,
wer im Wählerverzeichnis der Kreisstadt Steinfurt eingetragen ist oder wer einen Wahlschein hat
Von Amts wegen werden alle Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis der Kreisstadt Steinfurt eingetragen, die am 12. Januar 2025 hier mit Hauptwohnung gemeldet sind.
Die Kreisstadt Steinfurt macht spätestens am 30. Januar 2025 öffentlich bekannt, wo und während welcher allgemeinen Öffnungszeiten an den Tagen vom 3. Februar bis 7. Februar 2025 Einsicht in das Wählerverzeichnis genommen werden kann. In dieser Bekanntmachung sind auch Hinweise darüber enthalten, wo, während welcher Zeiten und unter welchen Voraussetzungen Wahlscheine beantragt werden können und wie durch Briefwahl gewählt werden kann. Wahlberechtigte, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens bis zum 2. Februar 2025 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer bis dahin keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, sollte im eigenen Interesse nachprüfen, ob er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, oder beim Wahlamt nachfragen.
Wählerverzeichnis und Wahlschein
Wenn Sie hier zugezogen oder innerhalb der Kreisstadt Steinfurt umgezogen sind, Ihre Nebenwohnung ist zur Hauptwohnung geworden oder umgekehrt, dann beachten Sie für die Ausübung Ihres Wahlrechts bitte folgende Hinweise:
- Wenn Sie aus einer anderen Gemeinde/Stadt zugezogen sind und sich erst nach dem 12. Januar 2025 beim hiesigen Einwohnermeldeamt anmelden, sind Sie - sofern Ihre Abmeldung nach diesem Datum erfolgte - im Wählerverzeichnis Ihrer Fortzugsgemeinde/-stadt eingetragen. Sie bleiben dort auch eingetragen, so dass Sie am Wahltag in Ihrem früheren Wahllokal wählen können; Sie können sich allerdings auch von Ihrem früheren Wahlamt Briefwahlunterlagen ausstellen lassen.
Wollen Sie dagegen schon hier in Steinfurt wählen, müssen Sie spätestens bis zum 2. Februar 2025 zusätzlich zu Ihrer Anmeldung beim hiesigen Einwohnermeldeamt schriftlich Ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragen; Sie werden dann aus dem Wählerverzeichnis Ihrer Fortzugsgemeinde/-stadt gestrichen und hier eingetragen. - Die unter Nr. 1 dargestellte Regelung gilt auch für den Fall, dass Sie Ihre in Steinfurt liegende Nebenwohnung in der fraglichen Zeit als Hauptwohnung anmelden. Nur wenn Sie hier wählen wollen, beantragen Sie Ihre Eintragung in das hiesige Wählerverzeichnis.
- Wenn Sie innerhalb von Steinfurt umgezogen sind und sich nach dem 12. Januar 2025 ummelden, bleiben Sie in jedem Fall in Ihrem alten Wählerverzeichnis eingetragen; eine Eintragung in das neue Wählerverzeichnis ist auch auf Antrag nicht möglich. Falls Sie am Wahltage nicht in Ihrem alten Wahllokal wählen können, beantragen Sie bitte rechtzeitig Ihre Briefwahlunterlagen.
- Falls Sie bisher keine Wohnung im Bundesgebiet hatten und auch nicht vom Ausland her die Eintragung in ein Wählerverzeichnis beantragt haben, können Sie – wie bei einem Umzug im Inland - bis zum 2. Februar 2025 zusätzlich zu Ihrer Anmeldung bei der Meldebehörde schriftlich Ihre Eintragung in das hiesige Wählerverzeichnis beantragen. Bitte wenden Sie sich an das Wahlamt, um Ihre Wahlberechtigung zu klären und den erforderlichen Eintragungsantrag zu stellen.
Deutsche im Ausland
Deutsche im Ausland können unter bestimmten Voraussetzungen an der Wahl zum Bundestag teilnehmen. Nähere Informationen finden Sie auf den Internetseiten der Bundeswahlleiterin . Hier finden Sie auch einen entsprechenden Antrag. Lesen Sie bitte hierzu die Hinweise und Erläuterungen.
Sollte die Kreistadt Steinfurt die für Ihre letzte Hauptwohnung zuständige Gemeindebehörde sein, so senden Sie den vollständig ausgefüllten unterschriebenen Antrag bis spätestens zum 2. Februar 2025 (Eingang beim Empfänger) an die
Kreisstadt Steinfurt
Wahlamt
Emsdettener Str. 40
48565 Steinfurt
Bitte rechnen Sie die oft sehr langen Postlaufzeiten ein und senden Sie Ihren Antrag rechtzeitig ab. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Beachten Sie bitte: Das Wahlamt versendet Briefwahlunterlagen ins Ausland grundsätzlich mit Luftpost, wegen der sehr knappen Termine bitten wir um umgehende Rücksendung. Die roten Wahlbriefe müssen bis zum Wahlsonntag, 18:00 Uhr, beim Wahlamt eingegangen sein, damit Ihre Stimme mitgezählt werden kann.
sowie nach Vereinbarung