Bundestagswahl - Wahlwerbemöglichkeiten in der Kreisstadt Steinfurt
Bundestagswahl am 23. Februar 2025
Aus Anlass von Wahlen sind die Gemeinden verpflichtet, den Wahlvorschlagsträgern Werbemöglichkeiten zu gewähren. Die Kommune kann dabei die Plakatierung auf von ihr ausgewiesene Flächen beschränken. Die Kreisstadt Steinfurt stellt ab Samstag, 11. Januar 2025, Wahlplakattafeln in Steinfurt-Borghorst und Steinfurt-Burgsteinfurt zum Plakatieren zur Verfügung. Die Größe, Einteilung und Standorte der Wahlplakattafeln entnehmen Sie bitte der Aufstellung .
Andere Werbeträger (z. B. Großflächen, Litfaßsäulen u. a.) bzw. Flächen für eigene Aufsteller hält die Kreisstadt Steinfurt nicht vor.
Des Weiteren möchte ich Sie darüber informieren, dass bei der Standortwahl für die Plakatwerbung aus Anlass der Bundestagswahl an Bundes- und Landesstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften diese Anfragen in die Zuständigkeit des Landesbetriebes Straßenbau NRW fallen. Grundsätzliche Regelungen hierzu finden Sie unter folgendem Link:
https://www.strassen.nrw.de/de/partner/arbeitshilfen-unterlagen/plakatwerbung-an-strassen.html
Zusammengefasst ist Wahlwerbung an Bundes- und Landesstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften nicht zulässig im Bereich von Kreuzungen, Einmündungen und Kreisverkehrsplätzen (Abstand i. d. R. mind. 20 m vom Fahrbahnrand) und dort, wo es zu Sichtbehinderungen kommen kann. Plakattafeln dürfen nicht an Verkehrszeichen oder Lichtsignalanlagen befestigt und müssen so weit vom Fahrbahnrand aufgestellt werden, dass eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit auszuschließen ist. Die einzelnen Standorte sind mit der örtlich zuständigen Straßenmeisterei abzustimmen.
Gemäß § 50 Bundesmeldegesetz darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
Für die Bereitstellung der Daten wird pro Auswertung eine Verwaltungsgebühr in Höhe von mindestens 200,00 Euro erhoben. Nähere Auskünfte erteilt Ihnen:
Für weitere Fragen steht Ihnen das Wahlamt der Kreisstadt Steinfurt gerne zur Verfügung.
sowie nach Vereinbarung