Die Bürgermeisterin und ihre Stellvertreter
Die Bürgermeisterin ist kommunale Wahlbeamtin und wird für fünf Jahre direkt von den Bürgerinnen und Bürgern gewählt. Sie ist verantwortlich für die Leitung und Beaufsichtigung des Geschäftsgangs der gesamten Verwaltung. Dabei kann sie sich bestimmte Aufgaben vorbehalten und die Bearbeitung einzelner Angelegenheiten selbst übernehmen.
Die Bürgermeisterin bereitet die Beschlüsse des Rates und der Ausschüsse vor.
Sie führt diese Beschlüsse und Entscheidungen sowie Weisungen unter der Kontrolle des Rates und in Verantwortung ihm gegenüber durch. Die Bürgermeisterin entscheidet ferner in Angelegenheiten, die ihr vom Rat oder von den Ausschüssen zur Entscheidung übertragen sind. Der Bürgermeisterin obliegt die Erledigung aller Aufgaben, die ihr auf Grund gesetzlicher Vorschriften übertragen sind. Sie hat die Gemeindevertretung über alle wichtigen Gemeindeangelegenheiten zu unterrichten.
In der Bürgersprechstunde der Bürgermeisterin können alle Steinfurter ohne besondere Voranmeldung im persönlichen Gespräch mit der Bürgermeisterin ihre Sorgen und Nöte vorbringen
Der Rat wählt aus seiner Mitte ehrenamtliche Stellvertreter der Bürgermeisterin. Die Stellvertreter der Bürgermeisterin nehmen nicht die volle Stellung der Bürgermeisterin wahr, sondern sind dabei auf die Leitung der Ratssitzungen und die repräsentativen Aufgaben beschränkt. In ihrer Funktion als Chefin der Verwaltung wird die Bürgermeisterin hingegen von einem zum allgemeinen Vertreter der Bürgermeisterin bestellten Beigeordneten vertreten. Die Wählbarkeit von stellvertretenden Bürgermeistern ist daher auf die Ratsmitgliedschaft beschränkt.
Die Repräsentation durch die stellvertretenden Bürgermeister beschränkt sich auf die in § 40 Absatz 2 GO genannte Repräsentation des Rates. Hierzu zählen die Vornahme von Ehrungen ( einschließlich der Ordensaushändigungen im Auftrag des Bundespräsidenten), Begrüßungen bei gesellschaftlichen oder politischen Veranstaltungen der Stadt oder die Vertretung der Stadt bei Veranstaltungen von Vereinen oder gesellschaftlichen Gruppierungen.
Bei der Sitzungsleitung vertritt der stellvertretende Bürgermeister die Bürgermeisterin in deren Funktion als Vorsitzende des Rates. Ebenso ist die Unterzeichnung von Dringlichkeitsentscheidungen eine Folge der Vorsitzendenfunktion, denn die Bürgermeisterin handelt in diesem Falle als Vertreterin des Rates. Der Widerspruch gegen Ratsentscheidungen, der eine politische und keine rechtliche Qualität hat, obliegt ebenso dem Stellvertreter der Bürgermeisterin.