Haushaltssatzung der Kreisstadt Steinfurt für das Haushaltsjahr 2014 incl. Haushaltsplan
Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 09. Juli 2013 (GV. NRW. S. 194), hat der Rat der Kreisstadt Steinfurt mit Beschluss vom 13.02.2014 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Kreisstadt Steinfurt voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird
im Ergebnisplan mit
- dem Gesamtbetrag der Erträge auf 64.235.791 €
- dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 67.985.450 €
im Finanzplan mit
- dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit auf 59.267.812 €
- dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit auf 58.626.052 €
- dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 4.292.563 €
- dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 7.610.000 €
- dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 3.317.437 €
- dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 2.386.000 €
festgesetzt.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf 3.317.437 € festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf 1.300.000 € festgesetzt.
§ 4
Die Verringerung der allgemeinen Rücklage aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplan wird auf 3.749.659 € festgesetzt.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 25.000.000 € festgesetzt.
§ 6
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern sind in einer Hebesatzsatzung festgesetzt; die nachfolgenden Hebesätze haben nur deklaratorische Bedeutung.
1. Grundsteuer
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 275 v.H.
1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 451 v.H.
2. Gewerbesteuer auf 423 v.H.
§ 7
Nach dem Haushaltssicherungskonzept ist der Haushaltsausgleich im Jahr 2021 wieder hergestellt. Die dafür im Haushaltssicherungskonzept enthaltenen Konsolidierungsmaßnahmen sind bei der Ausführung des Haushaltsplans umzusetzen.
§ 8
Genehmigung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen nach § 83 GO NW
- Als unerheblich im Sinne des § 83 GO NW gelten:
Aufwendungen und Auszahlungen, die
a. auf gesetzlicher Verpflichtung oder vertraglicher Bindung beruhen,
b. zur Verwendung zweckgebundener Erträge und Einzahlungen erforderlich sind,
c. sich auf innere Verrechnungen oder Jahresabschlussbuchungen beziehen,
d. in sonstigen Fällen den Betrag von 50.000 € nicht übersteigen. - Über unerhebliche über- bzw. außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen entscheidet, soweit die Deckung gewährleistet ist
a. die Kämmerin bis zu einem Betrag von 10.000 €
b. der Bürgermeister bei Beträgen zwischen 10.000 € und 25.000 €.
Übersteigen die Aufwendungen oder Auszahlungen in den Fällen des § 7 Ziffer 1.4 den Betrag von 25.000 € bedürfen sie der vorherigen Zustimmung des Hauptausschusses. Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen ab 50.000 € beschließt der Rat nach Vorberatung im Hauptausschuss. - Minderauszahlungen und Mehreinzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit dürfen zur Deckung von Mehrauszahlungen für Investitionstätigkeiten verwendet werden.
Minderauszahlungen und Mehreinzahlungen aus Investitionstätigkeit dürfen nicht zur Deckung von Mehrauszahlungen und Mindereinzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit verwendet werden. - Geringfügige über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind Beträge bis zu 1.000 € im Ergebnis- und Finanzplan und werden dem Rat nicht zur Kenntnis gegeben. Alle Überschreitungen bei den inneren Verrechnungen und Jahresabschlussbuchungen werden ebenfalls nicht zur Kenntnisnahme vorgelegt.
§ 9
Die Wertgrenze für die Einzelausweisung von Investitionsmaßnahmen im Teilfinanzplan B gem. § 4 Abs. 4 Satz 2 GemHVO wird auf 30.000 € (Summe der jährlichen Auszahlungen je Einzelmaßnahme) festgesetzt.
sowie nach Vereinbarung
Rechtsgrundlage:
Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)