Haushaltssatzung der Kreisstadt Steinfurt für das Haushaltsjahr 2021 incl. Haushaltsplan
Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916), hat der Rat der Kreisstadt Steinfurt auf der Grundlage des § 60 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 25.02.2021 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Kreisstadt Steinfurt voraussichtlich erzielbaren Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird
im Ergebnisplan mit
- dem Gesamtbetrag der Erträge auf 97.007.671 €
- dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 97.974.088 €
im Finanzplan mit
- dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit auf 90.403.341 €
- dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit auf 88.368.532 €
- dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 7.996.215 €
- dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 15.203.191 €
- dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 7.206.976 €
- dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 2.901.000 €
festgesetzt.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf 7.206.976 € festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf 435.000 € festgesetzt.
§ 4
Die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplan wird auf 966.417 € festgesetzt.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 25.000.000 € festgesetzt.
§ 6
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern sind in einer Hebesatzsatzung festgesetzt; die nachfolgenden Hebesätze haben nur deklaratorische Bedeutung.
- Grundsteuer
- für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 388 v. H.
- für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 642 v. H.
- Gewerbesteuer auf 450 v. H.
§ 7
Genehmigung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen nach § 83 GO NW
- Als unerheblich im Sinne des § 83 GO NW gelten:
Aufwendungen und Auszahlungen, die
a. auf gesetzlicher Verpflichtung oder vertraglicher Bindung beruhen,
b. zur Verwendung zweckgebundener Erträge und Einzahlungen erforderlich sind,
c. sich auf innere Verrechnungen oder Jahresabschlussbuchungen beziehen,
d. in sonstigen Fällen den Betrag von 50.000 € nicht übersteigen. - Über erhebliche über- bzw. außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen entscheidet, soweit die Deckung gewährleistet ist
a. der Kämmerer bis zu einem Betrag von 10.000 €
b. die Bürgermeisterin bei Beträgen zwischen 10.000 € und 25.000 €.
c. der Hauptausschuss bei Beträgen zwischen 25.000 € und 50.000 €
d. der Rat nach Vorberatung im Hauptausschuss bei Beträgen ab 50.000 € - Minderauszahlungen und Mehreinzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit dürfen zur Deckung von Mehrauszahlungen für Investitionstätigkeiten verwendet werden.
Minderauszahlungen und Mehreinzahlungen aus Investitionstätigkeit dürfen nicht zur Deckung von Mehrauszahlungen und Mindereinzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit verwendet werden. - Geringfügige über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind Beträge bis zu 10.000 € im Ergebnis- und Finanzplan. Sie werden dem Rat nicht zur Kenntnis gegeben. Alle Überschreitungen bei den inneren Verrechnungen und Jahresabschlussbuchungen werden ebenfalls nicht zur Kenntnisnahme vorgelegt.
§ 8
Die Wertgrenze für die Einzelausweisung von Investitionsmaßnahmen im Teilfinanzplan B gem. § 4 Abs. 4 Satz 2 GemHVO wird auf 30.000 € (Summe der jährlichen Auszahlungen je Einzelmaßnahme) festgesetzt.
sowie nach Vereinbarung
Rechtsgrundlage:
Kommunalhaushaltsverordnung NRW (KomHVO NRW)