Anmeldung von Osterfeuern
© Stefan Geisler / Pixabay Osterfeuer, beziehungsweise Brauchtumsfeuer, sind in vielen Städten und Gemeinden langjährige Tradition, so auch in Steinfurt.
Für das Abbrennen von Osterfeuern gibt es Regeln, die der Sicherheit und dem Umweltschutz dienen:
- Osterfeuer sind im Außenbereich, d. h. außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, einmalig am Karsamstag oder Ostersonntag in der Zeit von 18:00 Uhr bis 24:00 Uhr gestattet.
- Es darf nur unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt sowie sonstige Pflanzenreste verbrannt werden. Das Verbrennen von beschichtetem, behandeltem Holz (hierunter fallen auch behandelte Paletten, Schalbretter usw.) und sonstigen Abfällen (Altreifen usw.) ist verboten. Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralölprodukte oder Abfälle dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers genutzt werden.
- Der Schlagabraum muss zu Haufen zusammengebracht werden. Die Haufen dürfen eine Höhe von 3,50 m nicht überschreiten. Die Haufen müssen von einem 15 m breiten Ring umgeben sein, der von Schlagabraum und ähnlichen brennbaren Stoffen frei ist.
- Die Feuerstelle ist frühestens zwei Tage vor dem Anzünden umzuschichten, damit Tiere hierin keinen Unterschlupf suchen können und dadurch vor dem Verbrennen geschützt werden.
- Das Osterfeuer ist ständig von zwei Personen, eine davon über 18 Jahre alt, zu beaufsichtigen. Sie dürfen den Verbrennungsplatz erst verlassen, wenn Feuer und Glut erloschen sind und müssen während des Verbrennens telefonisch erreichbar sein.
- Bei starkem Wind darf nicht verbrannt werden, vorhandenes Feuer ist bei einem aufkommenden starken Wind unverzüglich zu löschen. Zur Verhinderung einer möglichen Ausbreitung des Feuers sind ausreichende Löschmittel bereit zu halten.
- Als Mindestabstand sind einzuhalten:
- 200 m von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen,
- 100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, soweit diese nicht innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen errichtet sind,
- 50 m von öffentlichen Wegeflächen,
- 10 m von befestigten Wirtschaftswegen
- Verbrennungsrückstände sind unverzüglich in den Boden einzuarbeiten oder mit Erde abzudecken.
- In einem Umkreis von 4 km Radius um den Flughafenbezugspunkt sowie innerhalb eines Abstandes von 1,5 km von Landeplätzen und Segelfluggeländen darf ein Osterfeuer nur mit Einwilligung der Luftaufsicht oder Flugleitung abgebrannt werden.
- Sonstige, die Verbrennung ordnende Regelungen, z. B. Landes-Immisionsschutzgesetz, sind zu beachten.
- Die geplante Verbrennung ist mindestens 3 Werktage vor dem vorgesehenen Verbrennungstermin der hiesigen Ordnungsbehörde schriftlich anzuzeigen.
Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:- Name und Anschrift der verantwortlichen volljährigen Person, die das Osterfeuer durchführen möchte und beaufsichtigen wird,
- genaue Beschreibung des Ortes, wo das Osterfeuer stattfinden soll,
- Entfernung des Osterfeuers zu baulichen Anlagen und zu öffentlichen Verkehrsanlagen,
- Höhe des zu verbrennenden, aufgeschichteten Pflanzenmaterials,
- getroffene Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr (z. B. Feuerlöscher, Handy für Notruf).
Wie vorstehend bereits aufgeführt, sind Osterfeuer der Bürgermeisterin der Kreisstadt Steinfurt als örtliche Ordnungsbehörde, Fachdienst Sicherheit und Ordnung, schriftlich oder per E-Mail fristgerecht anzuzeigen.