Befreiung von der Gurt- und Anschnallpflicht
Nach § 21a der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist das Anlegen vorgeschriebener Sicherheitsgurte Pflicht.
Die Straßenverkehrsbehörden können in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten genehmigen. Eine solche Ausnahmegenehmigung ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Die Befreiung von der Anlegepflicht für Sicherheitsgurte ist nur zulässig, wenn
- das Anlegen von Gurten aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist oder
- die Körpergröße weniger als 150 cm beträgt.
Ist das Anlegen von Gurten aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, so ist dies durch die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung zu belegen. Diese Bescheinigung muss ausdrücklich bestätigen, dass der Antragsteller aufgrund des ärztlichen Befundes zwingend von der Gurtanlegepflicht zu befreien ist.
Da Ausnahmegenehmigungen grundsätzlich befristet zu erteilen sind, ist in der ärztlichen Bescheinigung auch die voraussichtliche Dauer der Beeinträchtigung anzugeben. Eine unbefristete Ausnahmegenehmigung ist nur möglich, wenn es sich um einen ausdrücklich attestierten nicht besserungsfähigen Dauerzustand handelt. Vor Antragstellung bzw. Einholung eines ggf. kostenpflichtigen Attestes wird die Kontaktaufnahme mit der Verkehrsbehörde empfohlen.
Hinweis für Schwangere:
Auch Schwangere sollten sich immer mit dem Dreipunktgurt sichern. Neben einer korrekten Sitzpostion muss der Gurt straff anliegen.
Der über das Becken verlaufende Teil muss so tief wie möglich unterhalb des Bauches geführt werden.
Benötigte Unterlagen
- Antrag (formlos)
- Personalausweis
- Bescheinigung des Arztes
- ggf. Schwerbehindertenausweis des Versorgungsamtes
Gebühren:
Im Falle der Vorlage eines gültigen Schwerbehindertenausweises erfolgt die Erteilung gebührenfrei.