Gewerbeanmeldung
Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle im Stadtgebiet der Kreisstadt Steinfurt anfängt, aufgibt, verlegt oder die Tätigkeiten ausdehnt, muss dies beim Amt für Recht und Ordnung der Kreisstadt Steinfurt gleichzeitig anzeigen. Die Anzeige ist auf dem vorgeschriebenen Vordruck beim Amt für Recht und Ordnung der Kreisstadt Steinfurt zu erstatten.
Wer selbständig oder unselbständig in eigener Person Waren außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben ohne vorhergehende Bestellung Waren feilbietet oder selbständig unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder Schaustellerart ausübt, betreibt ein Reisegewerbe und bedarf deshalb der Erlaubnis (Reisegewerbekarte).
Den Beginn eines Gewerbes i. S. d. § 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) stellt nicht nur die Neuerrichtung eines Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle, sondern auch die Übernahme eines bereits bestehenden Betriebes (z. B. durch Kauf, Pacht) sowie die Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine andere Rechtsform dar.
Die Verlegung eines Betriebes aus dem Bereich einer Behörde in den Bereich einer anderen Behörde ist bei der einen Behörde als Aufgabe, bei der anderen als Neuerrichtung zu behandeln.
Der Beginn eines stehenden Gewerbebetriebes ist unter Verwendung des entsprechenden Vordrucks anzuzeigen.
Notwendige Unterlagen:
- Personalausweis oder Pass
- Aufenthaltsbescheinigung, bei Ausländern gültige Aufenthaltsbescheinigung (ohne Auflagen)
- Nachweis über Eintrag bei der Handwerkskammer (bei handwerklichen Betrieben oder handwerksähnlichen Tätigkeiten)
- Handelsregisterauszug (bei juristischen Personen)
- notariell beglaubigter Gesellschaftervertrag bei HR B
- bei erlaubnis- bzw. konzessionspflichtigen Gewerbebetrieben, Kopien der entsprechenden Erlaubnis bzw. Konzession (z. B. Pfandleiher, Bewacher, Versteigerer, Makler, Güterkraftverkehrsgewerbe mit Fahrzeugen über 3,5 t Gesamtgewicht, Taxi- und Mietwagenunternehmen im Sinne des PBefG, gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung u. a.)
- evtl. Vollmacht des Gewerbetreibenden
- evtl. Vollmacht der Gesellschafter bei einer GmbH in Gründung, dass das Unternehmen schon vor der Handelsregistereintragung den Beginn eines Gewerbes anmelden soll
Weitere Informationen finden Sie auch auf dem Portal Infocenter Gewerbeanmeldung NRW .
sowie nach Vereinbarung
Gebühren:
- für natürliche Personen und vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften, die keine juristischen Personen sind
26,00 € - für juristische Personen, auch wenn sie vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften sind
33,00 € - für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter bei juristischen Personen
13,00 €