Grundsteuer B
Die Grundsteuer B wird erhoben für alle sonstigen bebauten und unbebauten Grundstücke, die nicht unter die Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft) fallen.
Grundsätzlich zahlungspflichtig ist der Eigentümer/die Eigentümerin des jeweiligen Grundbesitzes.
Im Rahmen der Bewertung eines Grundstückes durch das zuständige Finanzamt wird ein sogenannter Einheitswert festgesetzt, aus dem unter Anwendung einer Steuermesszahl der Grundsteuermessbetrag errechnet wird.
Die Grundsteuer wird auf der Grundlage des Grundsteuermessbetrages festgesetzt.
Die Grundsteuer wird durch einen Abgabenbescheid festgesetzt und errechnet sich wie folgt:
Grundsteuermessbetrag x Grundsteuerhebesatz
Ab dem Veranlagungsjahr 2012 werden mit der Grundsteuer B auch die Kosten des Winterdienstes sowie der
Parkplatz- und Radwegereinigung finanziert, die bisher über die Straßenreinigungsgebühren abgerechnet wurden.
Der Hebesatz für die Grundsteuer B wird vom Rat der Kreisstadt Steinfurt beschlossen und beträgt seit dem 01.01.2020:
642 %.
Die Entwicklung der Hebesätze:
2020 - heute | 642 % |
2019: | 638 % |
2018: | 613 % |
2017: | 592 % |
2016: | 569 % |
2015: | 465 % |
2012 - 2014: | 451 % |
2011: | 433 % |
2005 - 2010: | 401 % |
2003 - 2004: | 381 % |
1998 - 2002: | 360 % |
1997: | 320 % |
1995 - 1996: | 300 % |