Hausnummern
Allgemeinverfügung vom 8. Dezember 2008
über die Anbringung von Hausnummern in der Kreisstadt Steinfurt
- Jedes zu Wohn- und/oder Gewerbezwecken bzw. anderen Nutzungen bebaute Grundstück ist vom Grundstückseigentümer oder einem sonst dinglich Berechtigten auf eigene Kosten mit der dem Grundstück von der Kreisstadt Steinfurt zugeteilten Hausnummer zu versehen. Die Hausnummer ist zu beschaffen, anzubringen sowie zu unterhalten und im Bedarfsfall zu erneuern. Dies gilt ebenso bei einer notwendigen Umnummerierung.
- Als Hausnummern sind arabische Ziffern zu verwenden. Bei Hausnummern mit zusätzlichem Buchstaben sind lateinische Buchstaben zu verwenden. Die Hausnummer muss von der Fahrbahnmitte aus, zu der das Grundstück gehört, leicht erkennbar und deutlich lesbar sein. In jedem Fall muss die Hausnummer wetterbeständig sein und nicht veränderliche Zahlen und Buchstaben tragen.
- Die Hausnummern sind wie folgt anzubringen:
- wenn der Hauseingang an der Frontseite liegt, neben oder über dem Hauseingang;
- wenn der Hauseingang an der Seite oder Rückseite des Gebäudes liegt, an der der Straße zugewandten, dem Hauseingang nächstliegenden Gebäudeecke;
- wenn der Hauseingang bei Eckgrundstücken an einer anderen als der bestimmungsmäßigen Straße liegt, an der Gebäudeecke der bestimmungsmäßigen Straße, die dem Hauseingang am nächsten liegt;
- bei Mehrfamilienhäusern mit mehreren Eingängen ist jeder Hauseingang mit einer eigenen Hausnummer zu versehen;
- liegt das Haus mehr als 5 m hinter der Straßenbegrenzungslinie, ist die Hausnummer an der Straße, und zwar neben dem Eingang oder der Zufahrt anzubringen.
- Sind mehrere Gebäude, für die von der Kreisstadt Steinfurt unterschiedliche Hausnummern festgesetzt sind, nur über einen gemeinschaftlichen Privatweg anliegender Grundstückseigentümer oder sonstiger Verfügungsberechtigter zu erreichen, so ist ein Hinweisschild mit der Angabe der betreffenden Hausnummer neben der Einmündung des Weges anzubringen.
- Bei Umnummerierungen darf die alte Hausnummer während einer Übergangszeit von einem Jahr nicht entfernt werden und muss neben der neuen Hausnummer angebracht sein. Die alte Nummer muss als solche noch zu erkennen sein. Verwechselungen mit der neuen Hausnummer sind durch geeignete Maßnahmen zu unterbinden, wie Durchkreuzen mit roter Farbe.
- Die örtliche Ordnungsbehörde kann in begründeten Fällen auf Antrag des Betroffenen bzw. von Amts wegen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verfügung zulassen, wenn die Durchführung dieser Bestimmung zu einer unbilligen Härte führen würde und der Zweck dieser Verfügung auf andere Weise erreicht werden kann.
Begründung:
Das Anbringen einer Hausnummer und damit die Kennzeichnung einer eindeutigen unverwechselbaren Adresse liegt sowohl im öffentlichen Interesse als auch im Interesse des Grundstückseigentümers bzw. -nutzers. Neben der unverwechselbaren amtlichen oder postalischen Zuordnung und dem Interesse der Allgemeinheit an einer klar erkennbaren Gliederung des Gemeindegebietes ergibt sich auch eine dringende Notwendigkeit der Auffindbarkeit bzw. der rechtzeitigen Erreichbarkeit durch Rettungsdienste, Feuerwehr und Behörden. Jede ordnungsgemäße Nummerierung ist somit Teil der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und mithin jeder Grundstückseigentümer oder sonst dinglich Berechtigte für die ordnungsgemäße Nummerierung seines Grundstückes ordnungsrechtlich verantwortlich.
Kreisstadt Steinfurt
Der Bürgermeister
als örtliche Ordnungsbehörde