Obdachlosigkeit
Wenngleich die Wohnungsnotfälle und in ihrer Folge die Obdachlosigkeit aufgrund der entspannten Wohnungsmarktlage nicht nur in der Kreisstadt Steinfurt seit Ende der 90er Jahre erheblich abgenommen haben, kommt es immer wieder vor, dass Menschen aus unterschiedlichen Gründen obdachlos werden. Zu diesem betroffenen Personenkreis zählen kinderreiche Familien, alte Menschen, Aussiedler, Behinderte, psychisch Kranke und insbesondere Alleinstehende.
Obdachlosigkeit stellt im rechtlichen Sinne eine Störung der öffentlichen Sicherheit dar. Nach der Rechtslage ist und bleibt es in erster Linie Pflicht des Obdachlosen selbst, sich um einen ersatzweisen Wohnraum - sei es auch nur in behelfsmäßiger Weise - zu kümmern.
Bei drohender Obdachlosigkeit sollte deshalb eine frühzeitige Kontaktaufnahme zum hiesigen Fachdienst Soziales bzw. Fachdienst Sicherheit & Ordnung erfolgen.
Sofern trotz gewährter Hilfeleistungen zur Wohnraumsicherung bzw. Wohnraumbeschaffung eine Obdachlosigkeit eintreten sollte, erfolgt in der Regel die Zuweisung einer stadteigenen Obdachlosenunterkunft durch den Fachdienst Sicherheit & Ordnung.
Speziell für solche Wohnungsnotfälle werden in der Kreisstadt Steinfurt an 3 verschiedenen Standorten entsprechende Unterkünfte vorgehalten. Durch die Zuweisung einer Obdachlosenunterkunft wird ein Mietverhältnis im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nicht begründet. Die Zuweisung begründet vielmehr ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis. Für die Inanspruchnahme werden mittels eines Gebührenbescheides monatliche Benutzungsgebühren geltend gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass obdachlose Personen auch nach Zuweisung der städtischen Unterkunft verpflichtet bleiben, sich baldmöglichst eine neue Wohnung zu beschaffen.
sowie nach Vereinbarung
Gebühren:
Gebühren werden nach der Satzung über die Erhebung einer Gebühr für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Kreisstadt Steinfurt erhoben.