Sperrzeit / Verkürzung und Aufhebung für Gaststättenbetriebe und Vergnügungsstätten
Durch Rechtsverordnung der Landesregierung ist die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften -stehendes Gewerbe- von 05:00 Uhr bis 06:00 Uhr und für öffentliche Vergnügungsstätten von 01:00 Uhr bis 06:00 Uhr festgesetzt worden.
Die Sperrzeit kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse allgemein oder für einzelne Betriebe verkürzt oder aufgehoben werden.
Die generelle Aufhebung der Sperrzeit gilt nur für Schank- und Speisewirtschaften.
Die Sperrzeit für Jahrmärkte, Kirmesveranstaltungen, Volksfeste und ähnliche Veranstaltungen beginnt um 22:00 Uhr und endet um 07:00 Uhr.
Besonderheiten:
Sperrzeit für Außenrestaurationen
Gem. § 2 der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Sperrzeit für Schank-/Speisewirtschaften im Gebiet der Kreisstadt Steinfurt beginnt die allgemeine Sperrzeit für Außenrestaurationen in Kern-/Mischgebieten, in allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten in der Kreisstadt Steinfurt
- in der Woche um 23:00 Uhr und
- darüber hinaus in den Nächten zu Samstag, zu Sonntag und an den Vorabenden der gesetzlichen Feiertage - mit Ausnahme der stillen Feiertage - um 24:00 Uhr. Dies gilt nicht für Außenrestaurationen in allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten.
notwendige Unterlagen:
- gültige Gaststättenerlaubnis / Gestattung
- formularmäßiger bzw. formloser Antrag
- Personalausweis
sowie nach Vereinbarung
Gebühren:
- Einzelsperrzeitverkürzungen /-aufhebungen aus besonderem Anlaß je Stunde 10,00 €
- Dauersperrzeitverkürzungen /-aufhebungen (max. 1 Jahr) 15,00 € bis 100,00 €