Straßenverkehrsordnung / Ausnahmegenehmigungen gem. § 46 StVO
Schwertransporte, Sonn- und Feiertagsfahrverbote
Anträge müssen schriftlich gestellt werden u. a. für Schwer-, Langguttransporte, Transporte mit Überbreite sowie für Fahrten mit LKW über 7,5 t an Sonn- und Feiertagen.
Ausnahmen sonstiger Art
Ausnahmen von Haltverboten, eingeschränkten Haltverboten, Befahren von Fußgängerzonen auch außerhalb der Ladezeiten, Überschreiten von Parkzeiten (Parkscheibenregelung) sowie Ausnahmegenehmigungen in begründeten Ausnahmefällen (Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, Blinde).
Anwohnerparkausweise bzw. Parkausweise für Innenstadtbewohner auf bewirtschafteten Parkplätzen (Parkscheibenregelung, Parkscheinregelung).
An die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen sind strenge Maßstäbe zu stellen, so dass es einer präzisen Sachdarstellung für einen entsprechenden Antrag bedarf. Die Anträge sind grundsätzlich schriftlich zu stellen.
sowie nach Vereinbarung
Gebühren:
Die Gebühren werden nach der Bundesgebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr Nr. 264 in Höhe von 10,20 Euro bis 767,00 Euro erhoben.
Für Anwohnerparkausweise sowie Ausnahmen von der Parkschein- und Parkscheibenregelung für Innenstadtbewohner auf bewirtschafteten Parkplätzen wird eine Gebühr von 50,00 Euro erhoben.