I. Anordnung
Aufgrund
- § 28 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) vom 24.02.2012 (BGBI. 1 S. 212) in der zur Zeit geltenden Fassung,
- § 35 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vom 12. November 1999 (GV.NW S. 602) in der zur Zeit geltenden Fassung und
- § 4 der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) vom 11.12.2007 (GV.NRW S. 662, 668, 2008 S. 155) in der zur Zeit geltenden Fassung in Verbindung mit Ziffer 30.1.4 Anhang II ZuStVU
genehmige ich, unter dem Vorbehalt des Widerrufs, dass im Gebiet der Kreisstadt Steinfurt Schlagabraum außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Waldes aus Maßnahmen zur Pflege von Hecken, Wallhecken, Windschutzstreifen, Kopfbäumen sowie Ufergehölzen jahreszeitlich begrenzt für den Zeitraum vom 15. Oktober eines jeden Jahres bis zum 15. März des Folgejahres, unter Beachtung der nachfolgend aufgeführten Auflagen verbrannt werden darf.
II. Zu beachtende Auflagen
- Das Verbrennen ist so zu steuern, dass Gefahren, Nachteile und erhebliche Belästigungen durch Luftverunreinigungen, insbesondere durch Rauchentwicklung, nicht eintreten können und ein übergreifen des Feuers durch Ausbreitung der Flammen oder Funkenflug über den Verbrennungsort hinaus verhindert werden.
- Der Schlagabraum darf nur in unmittelbarer Nähe zur Anfallstelle verbrannt werden (auf/oder an dem Grundstück).
- Der Schlagabraum muss zu Haufen zusammengebracht werden. Die Haufen dürfen eine Höhe von 3,50 m nicht überschreiten.
- Als Mindestabstand sind einzuhalten
- 200 m von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen,
- 100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, soweit diese nicht innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen errichtet sind,
- 50 m von öffentlichen Wegeflächen,
- 10 m von befestigten Wirtschaftswegen.
- Die Haufen müssen von einem 15 m breiten Ring umgeben sein, der von Schlagabraum oder ähnlichen brennbaren Stoffen frei ist.
- Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralölprodukte oder andere Abfälle dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers benutzt werden.
- Bei starkem Wind darf nicht verbrannt werden, vorhandenes Feuers ist bei aufkommendem starken Wind unverzüglich zu löschen. Zur Verhinderung einer möglichen Ausbreitung des Feuers sind ausreichende Löschmittel bereit zu halten.
- Das Feuer ist ständig von zwei Personen, eine davon über 18 Jahre alt, zu beaufsichtigen. Sie dürfen den Verbrennungsplatz erst verlassen, wenn Feuer und Glut erloschen sind und müssen während des Verbrennens telefonisch erreichbar sein.
- Verbrennungsrückstände sind unverzüglich in den Boden einzuarbeiten oder mit Erde abzudecken.
- Die Haufen dürfen erst unmittelbar vor dem Verbrennen zusammengebracht werden, wenn zu erwarten ist, dass Vögel und Kleinsäuger im Schlagabraum Unterschlupf suchen. Schlagabraum, der vor dem Tag des Abbrennens aufgeschichtet wird, ist durch geeignete Maßnahmen vor der Nutzung von v. g. Tieren zu sichern oder unmittelbar vor dem Brennprozess umzuschichten.
- In einem Umkreis von 4 km Radius um den Flughafenbezugspunkt sowie innerhalb eines Abstandes von 1,5 km von Landeplätzen von Segelfluggeländen darf Schlagabraum nur mit Einwilligung der Luftaufsicht oder Flugleitung verbrannt werden.
- Sonstige, die Verbrennung ordnende Regelungen, z. B. im Landes-Immissionsschutzgesetz, sind zu beachten.
- Die geplante Verbrennung ist mindestens 3 Werktage vor dem vorgesehenen Abbrenntermin der örtlichen Ordnungsbehörde der Kreisstadt Steinfurt unter Angabe der Menge, des genauen Ortes, des Datums und der Uhrzeit des Verbrennens sowie Angaben zur telefonischen Erreichbarkeit anzuzeigen.
III. Begründung
Nach Aufhebung der Pflanzenabfallverordnung vom 01. Mai 2003 sind bei der Verwertung und Beseitigung von pflanzlichen Abfällen die allgemeinen abfallrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Dies gilt auch für Abfälle aus Hecken-, Strauch- und Kopfbaumschnittmaßnahmen.
Diese Abfälle sind somit grundsätzlich zu verwerten. Weiterhin sind Abfälle aus diesen Pflegemaßnahmen, soweit sie nicht verwertet, sondern beseitigt werden sollen, nach § 17 Absatz 1 des KrWG grundsätzlich dem öffentlich-rechtlichten Entsorgungsträger zur Verfügung zu stellen und gemäß § 28 Absatz 2 KrWG in einer zugelassenen Anlage zu beseitigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 KrWG kann die zuständige Behörde Ausnahmen von der Pflicht, Abfälle in zugelassenen Anlagen zu beseitigen, erteilen. Die Ausnahmen können durch Einzelfallgenehmigungen oder durch eine Allgemeinverfügung zugelassen werden.
Ausnahmen können aus kulturtechnischen Gründen oder aus Gründen des Forstschutzes erteilt werden. In Abstimmung mit der Geschäftsführerin der Kreisstelle Saerbeck der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte im Kreis Steinfurt, erlasse ich im Interesse der Erhaltung der münsterländischen Parklandschaft diese Allgemeinverfügung. Nach den landschaftsrechtlichen Regelungen sind die Pflegemaßnahmen bis zum 28.02. eines jeden Jahres abzuschließen.
Meine Zuständigkeit ergibt sich aus Teil B, Anhang II, Ziffer 30.1.4 der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) vom 11. Dezember 2007 in der z. Zt. geltenden Fassung.
IV. Bekanntmachung
Diese Allgemeinverfügung wurde im Amtsblatt 2016/19 vom 20.10.2016 bekanntgemacht. Grundsätzlich gilt der Wortlaut der Bekanntmachung.
V. Hinweis
Wie vorstehend bereits aufgeführt, ist die Verbrennung von Schlagabraum dem Bürgermeister der Kreisstadt Steinfurt, Fachdienst Sicherheit und Ordnung schriftlich, per Fax oder per E-Mail fristgerecht anzuzeigen.
Kontakte für weitergehende Fragen
Anzeige zur Verbrennung von Schlagabraum (PDF-Formular)