Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen gem. § 61 a des Landeswassergesetzes Nordrhein-Westfalen (LWG NW)
Gem. § 61 a des Landeswassergesetzes Nordrhein-Westfalen (LWG NW) besteht für private Grundstückseigentmer die Pflicht, auf dem Grundstück verlaufende Abwasserleitungen von einem Sachkundigen auf Dichtheit prüfen zu lassen. Dies betrifft die Grundstücke, die an die städtische Kanalisation angeschlossen sind, und Grundstücke, die dezentral ihre Abwässer über Kleinkläranlagen reinigen. Das Prüfungsergebnis muss bis zum 31.12.2015 vorliegen und hat eine Gültigkeit von bis zu 20 Jahren. Die Prüfung und das Ausstellen von Bescheinigungen darf nur von sachkundigen Firmen durchgeführt werden. Die Bescheinigung ist auf Verlangen vorzulegen.
Sofern Grundstückseigentümer die Dichtheitsprüfung nicht durchführen lassen, können nach den Vorschriften des Landeswassergesetzes Bußgelder bis zu 50.000 € festgesetzt werden.
Wichtige Informationen:
Die Landesregierung NRW beabsichtigt das Landeswassergesetz zur Dichtheitsprüfung zu überarbeiten. Bis zur entgültigen Entscheidung setzt die Kreisstadt Steinfurt die Anwendung des § 61 a aus.
Weitere Infromationen im Internet:
- auf der Seite des Landesamtes für Natur-, Umwelt- und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen .
- Entwässerungssatzung der Kreisstadt Steinfurt
Weitere Informationen über die genauen Anforderungen der Dichtheitsprüfung erhalten Sie im Tiefbauamt der Kreisstadt Steinfurt.
Wenn Sie sich entschließen, weitergehende Maßnahmen durchführen zu lassen, können Sie auf eine individuelle Beratung und Unterstützung von spezialisierten Fachbüros für die Grundstücksentwässerung zurückgreifen. Diese Fachbüros werden eine wirtschaftliche Lösung mit einem geeigneten Sanierungsverfahren ausarbeiten und auf Wunsch auch die örtliche Bauüberwachung und Abrechnung übernehmen.
sowie nach Vereinbarung