Kanalanschlussbeitrag nach § 8 Kommunalabgabengesetz (KAG NRW)
Die Herstellung von Abwasseranlagen ist Aufgabe der Städte und Gemeinden. Grundstücke können erst einer baulichen oder gewerblichen Nutzung zugeführt werden, wenn die Möglichkeit besteht, die Abwässer von den Grundstücken in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten. Den Eigentümern bzw. Erbbauberechtigten (Beitragspflichtige zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung) entstehen daher durch die Herstellung der Abwasseranlage wirtschaftliche Vorteile.
Deshalb hat der Landesgesetzgeber im KAG NRW bestimmt, dass die Beitragspflichtigen zum Ausgleich dieser Vorteile an den Herstellungskosten der Abwasseranlage zu beteiligen sind. Der Kanalanschlussbeitrag wird erhoben, sobald das Grundstück an die Abwasseranlage angeschlossen werden kann bzw. angeschlossen ist.