Anmeldung (Einwohner- & Meldewesen)
Personen, die eine Wohnung beziehen, müssen sich für diese Wohnung anmelden.
Die Anmeldung hat innerhalb von zwei Wochen zu erfolgen.
Wohnung im Sinne des Meldegesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird.
Die Anmeldung erfolgt bei Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses und einer Wohnungsgeberbestätigung. Anmeldeformulare werden durch die Mitarbeiter ausgefüllt.
Hauptwohnung/Nebenwohnung:
Bei mehreren Wohnungen innerhalb Deutschlands ist die überwiegend benutzte Wohnung als Hauptwohnung anzusehen. Bei Verheirateten mit Kindern gilt als Hauptwohnung die gemeinsam benutzte Wohnung. Im Zweifelsfall obliegt die Entscheidung der Meldebehörde.
Besonderheiten bei der Meldepflicht:
Meldepflichtig für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist der Wohnungsgeber. Für Personen, für die ein Pfleger oder Betreuer bestellt ist, dessen Aufgabenbereich die Aufenthaltsbestimmung umfasst, obliegt die Meldepflicht dem Pfleger oder Betreuer.
Der Meldepflichtige kann sich vertreten lassen. Auf Wunsch der Meldebehörde muss er jedoch persönlich erscheinen.
Befreiung von der Meldepflicht:
- Beziehen einer Gemeinschaftsunterkunft, z. B. Grundwehrdienst, Zivildienst (Eine Befreiung von der Meldepflicht ist in diesem Fall jedoch nur gegeben, solange die Person in einer anderen Wohnung in Deutschland angemeldet ist.)
- Sechsmonatsfrist (z. B. bei Besuchern). Solange diese Person in einer anderen Wohnung innerhalb Deutschlands gemeldet ist, gilt eine sechsmonatige Frist zur Anmeldung. Wer nach Ablauf von sechs Monaten nicht aus dieser Wohnung ausgezogen ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden. Die Sechsmonatsfrist gilt nicht für Spätaussiedler oder Asylbewerber.
- Bei Vollzug einer richterlichen Entscheidung über Freiheitsentzug, solange der Vollzug der Freiheitsentziehung 3 Monate nicht überschreitet oder, wenn die Person in Inland gemeldet ist, der Vollzug der Freiheitsentziehung die Dauer von 12 Monaten nicht überschreitet.
- Wer in Krankenhäusern, Pflegeheimen aufgenommen wird oder dort einzieht, muss sich nicht anmelden, solange er für eine Wohnung im Inland gemeldet ist. Wer nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, hat sich, sobald sein Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet, innerhalb von zwei Wochen anzumelden