Landeshundegesetz
- Was ist zu beachten?
Seit dem 01.01.2003 gilt in Nordrhein-Westfalen das neue Landeshundegesetz.
Diese Information soll Ihnen helfen, sich einen ersten Überblick zu verschaffen, ob Ihr Hund unter die Regelungen des Gesetzes fällt und was Sie zu beachten haben. Die Anmeldung beim hiesigen Steueramt ersetzt die Anzeigepflicht im Sinne des Landeshundegesetzes nicht!
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass in diesen Informationen wegen der Übersichtlichkeit nicht alle Einzelheiten der Neuregelungen aufgenommen werden konnten. Sofern Sie weitergehende Fragen haben, stehen Ihnen die Mitarbeiter des Fachdienstes Sicherheit & Ordnung gerne zur Verfügung.
- Allgemeine Pflichten
Nach den Bestimmungen des LHundG sind Hunde, dies gilt auch für kleine Hunde, so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Hunde sind deshalb an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen- in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
- in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,
- bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
- in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.
- Besondere Bestimmungen nach dem LHundG
- Große Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder aber ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen.
Wenn Sie einen solchen Hund halten oder sich einen solchen Hund anschaffen wollen, gelten für Sie die Regelungen unter Punkt 4. - Hunde der nachfolgenden Rassen und deren Kreuzungen untereinander sowie Kreuzungen mit anderen Hunden:
Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu
Wenn Sie einen Hund dieser Rasse oder eine Kreuzung mit einer dieser Rassen halten oder sich einen solchen Hund anschaffen wollen, gelten für Sie die Regelungen unter Punkt 5. - Hunde, die als gefährlich gelten, weil sie einer der nachfolgenden Rassen angehören, Kreuzungen der Rassen untereinander oder deren Kreuzung mit anderen Hunden:
Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier. - Hunde, die als gefährlich gelten,
- weil sie mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausgebildet, gezüchtet oder gekreuzt worden sind,
- weil mit ihnen eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen worden ist,
- weil sie einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung einer strafbaren Handlung geschah,
- weil sie in gefahrdrohender Weise einen Menschen angesprungen haben,
- weil sie einen anderen Hund durch Biss verletzt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder weil sie einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,
- weil sie gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder andere Tiere hetzen, beißen oder reißen.
- Große Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder aber ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen.
- Sie halten einen Großen Hund, der ausgewachsen eine Widerristhöhe von über 40 cm oder aber ein Gewicht von über 20 kg erreicht?
Dann müssen Sie- Ihren Hund außerhalb eines befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen angeleint führen. Dies gilt nicht innerhalb besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche.
- dem Ordnungsamt das Halten Ihres Hundes anzeigen (siehe Formulare/Unterlagen weiter unten auf der Seite).
- einen Sachkundenachweis erbringen.
- den Abschluss einer Haftpflichtversicherung für Ihren Hund nachweisen.
- Ihren Hund auf Ihre Kosten mit einem Mikrochip kennzeichnen lassen, der Daten über Rasse, Größe, Gewicht, Fellfarbe und Chipnummer enthält und dieses dem Ordnungsamt anzeigen.
- Sie halten einen gefährlichen Hund oder einen Hund, der einer unter 3 c I-VI aufgeführten Rassen angehört?
Dann beachten Sie bitte folgendes:- Sie brauchen für das Halten Ihres Hundes eine ordnungsbehördliche Erlaubnis vom Ordnungsamt. Hierzu ist ein Sachkundenachweis sowie der Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit (Führungszeugnis) erforderlich (siehe Formulare/Unterlagen weiter unten auf der Seite).
- Ihr Hund ist so zu halten, dass eine Gefährdung von Menschen, Tieren oder Sachen ausgeschlossen ist.
- Innerhalb befriedeten Besitztums ist Ihr Hund so zu halten, dass er das Besitztum nicht gegen Ihren Willen verlassen kann.
- Außerhalb befriedeten Besitztums, in Mehrfamilienhäusern auch in den Treppenhäusern, Fluren, Aufzügen und auf Zuwegen, auf öffentlichen Straßen und Plätzen, in öffentlichen Verkehrsmitteln und in öffentlichen Räumen ist Ihr Hund an der Leine zu führen. Gleichzeitig müssen Sie Ihrem Hund einen Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anlegen.
- Ihr Hund darf nur von Personen, die mindestens 18 Jahre alt und körperlich in der Lage sind, den Hund sicher an der Leine zu halten, ausgeführt werden.
- Auch hier gelten die Pflichten, den Hund mit einem Chip auszustatten und den Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung nachzuweisen.
- Die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes wird nur erteilt, wenn Sie ein besonderes privates Interesse nachweisen oder ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung besteht. Ein besonderes privates Interesse kann vorliegen, wenn die Haltung des gefährlichen Hundes zur Bewachung gefährdeten Besitztums der Halterin oder des Halters unerlässslich ist.
Für die unter b) aufgeführten Rassen ist ein besonderes privates Interesse oder ein öffentliches Interesse nicht erforderlich.
- Die Zucht, Kreuzung und Handel mit gefährlichen Hunden im Sinne von § 3 Abs. 3 verboten.
sowie nach Vereinbarung