Schulpflicht

Die Schulpflicht beginnt gem. § 35 SchulG für Kinder, die bis zum Beginn des 30. September das sechste Lebensjahr vollendet haben, am 1. August desselben Kalenderjahres.

Kinder, die nach dem 30. September das sechste Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Eltern "vorzeitig" eingeschult werden, wenn sie die für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen und geistigen Voraussetzungen besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind (Schulfähigkeit).

Eine Zurückstellung vom Schulbesuch für ein Jahr ist nur aus erheblichen gesundheitlichen Gründen möglich.

Die Entscheidungen über eine vorzeitige Einschulung bzw. eine Zurückstellung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Berücksichtigung oder auf der Grundlage des schulärztlichen Gutachtens.

Die Schulpflicht in der Primarstufe und der Sekundarstufe I dauert in der Regel 10 Schuljahre (am Gymnasium neun Schuljahre). Nach der Schulpflicht in der Primarstufe und der Sekundarstufe I beginnt die Pflicht zum Besuch der Berufsschule oder eines anderen Bildungsganges des Berufskollegs oder einer anderen Schule der Sekundarstufe II.

Die Eltern melden ihr schulpflichtiges Kind bei der Schule an und ab. Sie sind dafür verantwortlich, dass es am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt und statten es angemessen aus.

Bei Nichteinhaltung der regelmäßigen Teilnahme können die Schulpflichtigen der Schule gem. Verwaltungsvollstreckungsgesetz NW auch zwangsweise zugeführt werden, die Eltern können ebenfalls durch Zwangsmittel zur Erfüllung ihrer o. g. Pflichten angehalten werden.

Weitere Informationen zur Schulpflicht finden Sie auf den entsprechenden Seiten des Schulministeriums .



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