Wohnungseigentum

Das Wohnungseigentumsgesetz ermöglicht die Bildung von Wohnungseigentum (Sondereigentum an einer Wohnung) und von Teileigentum (Sondereigentum an "nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen"). Wohnungs- und Teileigentum können nur dann im Grundbuch eingetragen werden, wenn die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind. Als Nachweis dazu dient die Abgeschlossenheitsbescheinigung mit den dazu gehörigen Aufteilungsplänen.



Kontakte:

Nicole Wittjohann (Sachbearbeiterin)
Verwaltungs- und Rechtsangelegenheiten Bauaufsicht, Denkmalschutz und Stadtplanung
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