Wohnungseigentum
Das Wohnungseigentumsgesetz ermöglicht die Bildung von Wohnungseigentum (Sondereigentum an einer Wohnung) und von Teileigentum (Sondereigentum an "nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen"). Wohnungs- und Teileigentum können nur dann im Grundbuch eingetragen werden, wenn die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind. Als Nachweis dazu dient die Abgeschlossenheitsbescheinigung mit den dazu gehörigen Aufteilungsplänen.