Mahnwesen

Sofern eine offene Forderung nicht fristgerecht zum Fälligkeitstermin bezahlt wird, ist die Stadtkasse aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet, zeitnah zu mahnen. Wenn Sie Fragen zur Art oder Höhe der Forderung haben, wenden Sie sich bitte an die/den zuständige/n Sachbearbeiter/in im Fachdienst. 

Eine Mahnung für öffentlich-rechtliche Forderungen ist kein Verwaltungsakt und grundsätzlich gebührenpflichtig. Die Kostenpflicht entsteht mit der Aufgabe der Mahnung zur Post. Auf Mahngebühren kann generell nicht verzichtet werden.

Um eine ordnungsgemäße Zuordnung Ihrer Zahlung durch die Stadtkasse zu gewährleisten, geben Sie bitte immer den genannten Verwendungszweck an. Nur so können Sie Mahnungen und die damit anfallenden zusätzlichen Kosten vermeiden. Gehen Zahlungen erst nach den Fälligkeitsterminen ein, sind die entstandenen Kosten von Ihnen ebenfalls zu zahlen. Mit Ihren Zahlungen werden immer erst die Nebenforderungen ausgeglichen.



Gebühren:

Die Mahngebühr wird nach der Kostenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen erhoben. Sie beträgt mindestens 6,00 Euro und höchstens 52,00 Euro je nach Forderungsbetrag.

Kontakte:

Herr Fischer (Sachbearbeiter)
Buchstaben: K - N
Telefon 02552 / 925-137
Frau Göddeke (Sachbearbeiterin)
Telefon 02552 / 925-461
Frau Kern (Sachbearbeiterin)
Telefon 02552 / 925-121
Frau Hänsel (Sachbearbeiterin)
Telefon 02552 / 925-437
Frau Sewald (Sachbearbeiterin)
Telefon 02552 / 925-461
Frau Wennemer (Sachbearbeiterin)
Telefon 02552 / 925-437