Gewerbeabmeldung
Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle im Stadtgebiet der Kreisstadt Steinfurt anfängt, aufgibt, verlegt oder die Tätigkeiten ausdehnt, muss dies beim Amt für Recht und Ordnung der Kreisstadt Steinfurt gleichzeitig anzeigen. Die Anzeige ist auf dem vorgeschriebenen Vordruck beim Amt für Recht und Ordnung der Kreisstadt Steinfurt zu erstatten.
Wer selbständig oder unselbständig in eigener Person Waren außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben ohne vorhergehende Bestellung Waren feilbietet oder selbständig unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder Schaustellerart ausübt, betreibt ein Reisegewerbe und bedarf deshalb der Erlaubnis (Reisegewerbekarte).
Eine Aufgabe i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Gewerbeordnung (GewO) liegt bei einer vollständigen Aufgabe einer Hauptniederlassung, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle vor.
Eine Aufgabe lediglich eines Teils der bisher angemeldeten Tätigkeit ist daher nicht anzeigepflichtig, ebenso eine nur vorübergehende Einstellung des Betriebes ( z. B. Betriebe, die nur während bestimmter Jahreszeiten betrieben werden).
Die Aufgabe eines stehendes Gewerbes ist unter Verwendung des entsprechenden Vordrucks anzuzeigen.
Vorzulegende Unterlagen:
- Personalausweis
- möglichst Gewerbeanmeldung
- Auszug aus dem Handelsregister
sowie nach Vereinbarung