Genehmigungsfreie Baumaßnahmen

Die Freistellungsregelung des § 67 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) gilt nur für Wohngebäude und zugehörige Nebenanlagen (Garagen, Carports ect.).

Voraussetzung für die Freistellung von der Baugenehmigung ist, dass das Bauvorhaben in einem Bereich der Stadt verwirklicht werden soll, für den ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan besteht und sich das Vorhaben in allen Punkten an die planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes hält, die Erschließung gesichert und die Kreisstadt Steinfurt nicht innerhalb eines Monats erklärt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

Notwendige Unterlagen: (1-fach)

  • Lageplan
  • Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung (§ 3 Abs. 2 BauPrüfVO)
  • Bauzeichnungen
  • rechnerischer Nachweis über die Höhe des Fußbodens des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes
  • Erhebungsbogen für die Baustatistik

 

Hier können Sie sich über den Stand Ihres Freistellungsverahrens online informieren.



Kontakte:

Robin Brinker (Sachbearbeiter Bauaufsicht)
Telefon 02552 / 925-232
Andrea Blanke (Sachbearbeiterin)
für den Bereich
Steinfurt-Burgsteinfurt
Telefon 02552 / 925-233
Marion Klaas (Sachbearbeiterin)
für den Bereich
Steinfurt-Borghorst
Telefon 02552 / 925-231