Europawahl - allgemeine Informationen zur Wahl am 9. Juni 2024
Wahlberechtigt sind
alle Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und darüber hinaus alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger), die in Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und die am Wahltage
- das 16. Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens drei Monaten, also mindestens seit dem 9. März 2024, in Deutschland und/oder in den übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
- nicht nach § 6a Abs. 1 EuWG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Unter bestimmten Voraussetzungen können auch die außerhalb der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union im Ausland lebenden Deutschen (sog. Auslandsdeutsche) an der Europawahl teilnehmen; Auskünfte erteilt hierzu das Wahlamt.
Wählen kann nur,
wer im Wählerverzeichnis der Kreisstadt Steinfurt eingetragen ist oder wer einen Wahlschein hat.
Von Amts wegen werden alle deutschen Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis der Kreisstadt Steinfurt eingetragen, die am 28. April 2024 hier mit Hauptwohnung gemeldet sind.
Unter den gleichen Voraussetzungen werden in das Wählerverzeichnis diejenigen Unionsbürger eingetragen, die auf ihren Antrag hin bereits bei der letzten Europawahl und zu vorhergehenden Europawahlen in ein Wählerverzeichnis in Deutschland eingetragen waren.
Alle anderen wahlberechtigten Unionsbürger sind auf Antrag in das Wählerverzeichnis einzutragen. Der Antrag (amtlicher Vordruck) auf Eintragung ist schriftlich bis spätestens zum 19. Mai 2024 bei der Kreisstadt Steinfurt zu stellen.
Die Kreisstadt Steinfurt macht spätestens am 16. Mai 2024 öffentlich bekannt, von wem, zu welchen Zwecken und unter welchen Voraussetzungen sowie wo während der allgemeinen Öffnungszeiten an den Tagen vom 20. Mai bis 24. Mai 2024 Einsicht in das Wählerverzeichnis genommen werden kann. In dieser Bekanntmachung sind auch Hinweise darüber enthalten, wo, während welcher Zeiten und unter welchen Voraussetzungen Wahlscheine beantragt werden können. Wahlberechtigte, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens bis zum 19. Mai 2024 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer bis dahin keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, sollte im eigenen Interesse nachprüfen, ob er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, oder beim Wahlamt nachfragen.
Wählerverzeichnis und Wahlschein
Wenn Sie hier zugezogen oder innerhalb der Kreisstadt Steinfurt umgezogen sind, Ihre Nebenwohnung ist zur Hauptwohnung geworden oder umgekehrt, dann beachten Sie für die Ausübung Ihres Wahlrechts bitte folgende Hinweise:
- Wenn Sie als Deutscher aus einer anderen Gemeinde/Stadt zugezogen sind und sich erst nach dem 28. April 2024 beim hiesigen Einwohnermeldeamt anmelden, sind Sie - sofern Ihre Abmeldung nach diesem Datum erfolgte - im Wählerverzeichnis Ihrer Fortzugsgemeinde/-stadt eingetragen. Sie bleiben dort auch eingetragen, so dass Sie am Wahltag in Ihrem früheren Wahllokal wählen können; Sie können sich allerdings auch von Ihrem früheren Wahlamt Briefwahlunterlagen ausstellen lassen.
Wollen Sie dagegen schon hier in Steinfurt wählen, müssen Sie spätestens bis zum 19. Mai 2024 zusätzlich zu Ihrer Anmeldung beim hiesigen Einwohnermeldeamt schriftlich Ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragen; Sie werden dann aus dem Wählerverzeichnis Ihrer Fortzugsgemeinde/-stadt gestrichen.
Die oben dargestellte Regelung gilt auch für den Fall, dass Sie Ihre in Steinfurt liegende Nebenwohnung nach dem 28. April 2024 als Hauptwohnung anmelden. Wenn Sie dann hier wählen wollen, beantragen Sie bis zum 19. Mai 2024 Ihre Eintragung in das hiesige Wählerverzeichnis.
Wenn Sie innerhalb von Steinfurt umgezogen sind und sich nach dem 28. April 2024 ummelden, bleiben Sie in jedem Fall in Ihrem alten Wählerverzeichnis eingetragen; eine Eintragung in das neue Wählerverzeichnis ist auch auf Antrag nicht möglich. Falls Sie am Wahltage nicht in Ihrem alten Wahllokal wählen können, beantragen Sie bitte rechtzeitig Ihre Briefwahlunterlagen.
Falls Sie bisher keine Wohnung in Deutschland hatten und auch nicht vom Ausland her die Eintragung in ein Wählerverzeichnis beantragt haben, können Sie - wie bei einem Umzug im Inland - bis zum 19. Mai 2024 zusätzlich zu Ihrer Anmeldung bei der Meldebehörde schriftlich Ihre Eintragung in das hiesige Wählerverzeichnis beantragen. Bitte wenden Sie sich an das Wahlamt, um Ihre Wahlberechtigung zu klären und den erforderlichen Eintragungsantrag zu stellen. - Wenn Sie als nichtdeutsche Unionsbürger innerhalb Deutschlands umgezogen sind und schon an ihrem bisherigen Wohnort in das dortige Wählerverzeichnis eingetragen sind oder einen entsprechenden Antrag gestellt haben, gelten für Sie die gleichen Bestimmungen wie für deutsche Wahlberechtigte (vgl. Nr. 1).
Falls Sie direkt aus einem der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft zugezogen sind, können Sie auf Antrag in das Wählerverzeichnis der Kreisstadt Steinfurt eingetragen werden; der Antrag muss bis spätestens 19. Mai 2024 beim Wahlamt der Kreisstadt Steinfurt eingegangen sein.
Musterstimmzettel
Haben Sie noch weitere Fragen? Das Wahlamt der Kreisstadt Steinfurt nimmt gerne Ihre Wünsche entgegen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Bundeswahlleiterin
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