Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit

Personen, die zum Beispiel aufgrund von gesundheitlichen Einschränkungen nicht erwerbsfähig sind, können Sozialhilfeleistungen nach dem 3. Kapitel SGB XII erhalten.

Personen, die im Rentenalter oder auf Dauer voll erwerbsgemindert sind, können Leistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII erhalten, sofern ihr Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt zu sichern.

Der Leistungsanspruch wird ähnlich wie beim Arbeitslosengeld II errechnet.

Das bedeutet, es werden folgende Bedarfe der Bedarfsgemeinschaft ermittelt:

Regelbedarf

Damit sind die Kosten gemeint, die den Lebensunterhalt sichern sollen. Dazu gehören vor allem die Kosten für 

  • Ernährung
  • Kleidung
  • Körperpflege
  • Hausrat
  • Haushaltsenergie (Strom)
  • und persönliche Bedürfnisse.

Die Höhe der Regelbedarfe beträgt seit dem 01.01.2024 monatlich:

für Alleinstehende oder Alleinerziehende563,00 €
für Volljährige Partner in einer Bedarfsgemeinschaft506,00 €
für 18 - 24jährige im Haushalt der Eltern451,00 €
für Jugendliche zwischen 14 - 17 Jahren471,00 €
für Kinder zwischen 6 - 13 Jahren390,00 €
für Kinder unter 6 Jahren357,00 €

Bedarf für Unterkunft und Heizung

Zu den Bedarfen gehören auch die (angemessenen) Kosten für die Miete, also für

  • die Kaltmiete
  • die Nebenkosten
  • und die Heizkosten. 

Auch bei selbst bewohntem Wohneigentum können die angemessen Unterkunftskosten als Bedarf berücksichtigt werden.

Die Kosten für Haushaltsstrom werden nicht bei den Unterkunftskosten als Bedarf berücksichtigt. Sie werden also nicht extra übernommen, sondern sind bei den Beträgen des Regelbedarfs mit eingerechnet.

Evtuelle Mehrbedarfe

In besonderen Lebenssituationen werden auch Mehrbedarfe gewährt, z. B. für Schwangerschaft, bei Alleinerziehung, bei kostenaufwändiger Ernährung.

Aus den Bedarfen für den Lebensunterhalt der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft und den individuellen Unterkunftskosten wird der Gesamtbedarf ermittelt.

Dem so ermittelten Gesamtbedarf wird das eigene anzurechnende Einkommen, z. B. aus Rentenzahlungen, entgegengestellt.

Ist der rechnerisch ermittelte Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft größer als das zu berücksichtigende Einkommen, wird der Differenzbetrag als Sozialleistung an die Bedarfsgemeinschaft ausgezahlt.

Berechnungsbeispiel

Ehepaar mit Altersrente

Regelbedarf Mann506,00 €
Regelbedarf Frau506,00 €
Unterkunftsbedarf
Kaltmiete360,00 €
Nebenkosten100,00 €
Heizkosten100,00 €
Gesamtbedarf
 
1.572,00 €
 
Einzusetzendes Einkommen
Rente Mann600,00 €
Rente Frau300,00 €
- Pauschale Haftpflichtversicherung- 5,00 €
Anzurechnendes Einkommen
 
895,00 €
 
Anspruch SGB XII - Leistungen667,00 €

Es ist auch möglich, nur für einen Monat aufstockende Leistungen zu beantragen, z. B. wenn durch eine hohe Heiz- oder Nebenkostennachforderung der Bedarf in einem Monat besonders hoch ist.

Träger der Grundsicherungsleistungen ist der Kreis Steinfurt [externer Link], Link öffnet neues Fenster .

Weitere Hilfeangebote wie gebrauchte Kleidung, Möbel und die Steinfurter Tafel [externer Link], Link öffnet neues Fenster finden Sie hier.

Weiter Informationen finden Sie beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales [externer Link], Link öffnet neues Fenster .



Rathaus der Kreisstadt Steinfurt
Emsdettener Straße 40
48565 Steinfurt

Telefon
02552 / 925-0
Fax
02552 / 925-351

Montag:
von 10:00 bis 12:00 Uhr
Dienstag:
von 10:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag:
von 10:00 bis 12:00 Uhr
Freitag:
von 10:00 bis 12:00 Uhr

sowie nach Vereinbarung


 

Rechtsgrundlage:

Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)

Kontakte:

Herr Capanoglu (Sachbearbeiter)

SGB XII Buchstaben
F - Ho, P, R, U, V

Telefon 02552 / 925-324
Herr Schams (Sachbearbeiter)

SGB XII Buchstaben
S, T, W - Z

Telefon 02552 / 925-327
  • Teamleiter
Herr Scheidel (Sachbearbeiter)

SGB XII Buchstaben
A - E

Telefon 02552 / 925-323
Frau Winkelhorst (Sachbearbeiterin)

SGB XII Buchstaben
Hp - O, Q

Telefon 02552 / 925-322