Gaststättenerlaubnis
Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis.
Ein Gaststättengewerbe betreibt u. a., wer im stehenden Gewerbe
- Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft),
- zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft) oder
- Gäste beherbergt (Beherbergungsbetrieb),
wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Besonderheiten:
Soll die Gaststätte von einem Stellvertreter betrieben werden, ist unter Vorlage der persönlichen Unterlagen des Stellvertreters eine Stellvertretererlaubnis vom Gaststättenbetreiber selbst zu beantragen.
Bei änderungsfreier Übernahme eines bestehenden -nicht länger als 1 Jahr geschlossen gewesenen- Gaststättenbetriebs kann bis zur Erteilung der endgültigen Erlaubnis eine vorläufige Erlaubnis auf Widerruf erteilt werden. Mit Ausnahme des sog. Unterrichtungsnachweises der IHK müssen bei der Antragstellung bereits alle anderen Unterlagen vorgelegt werden.
vorzulegende Unterlagen:
- Aktuelle und massstabgerechte Grundrisszeichnung aller Betriebsräume (3-fach).
- Lageplan (3-fach)
- Führungszeugnis der Belegart "O" (zur Vorlage bei einer Behörde).
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister der Belegart "9" (Auskunft an eine Behörde).
- Auskunft in Steuersachen (Unbedentlichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes; Die Bescheinigungen sind vom Antragsteller von den zuständigen Finanzämtern aller Orte vorzulegen, in denen er in den letzten drei Jahren gewohnt bzw. ein Gewerbe betrieben hat).
- Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer (Bescheinigung der zuständigen Industrie- und Handelskammer, aus der ersichtlich ist, dass der Antragsteller über die für den Gewerbebetrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann; Sachbearbeiterin: Frau Michaele Schulze Welberg, Telefon: 0251 / 707-160)
- Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) bzw. Gesundheitszeugnis gem. § 18 Bundesseuchengesetz (BSeuchG)
- Personalausweis oder entsprechende Ausweispapiere
- Nur bei juristischen Personen: Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister , bei Antrag einer juristischen Person beziehen sich die personenbezogenen Angaben und Unterlagen auf z. B. den/die Geschäftsführer oder den 1. Vorsitzenden eines Vereins.
Zudem sind Auszüge aus dem Gewerbezentralregister, Unbedenklichkeitsbescheinigung und Auskunft des Amtsgerichtes auch für die juristische Person vorzulegen. - bei äusländischen Antragstellern : Vorlage der Aufenthaltserlaubnis /-berechtigung und Ausweisdokumente
- Verzichtserklärung des vorherigen Erlaubnisinhabers
- Anzeige gem. § 8 Abs. 2 bzw. Betriebsbuch gem. § 10 Abs. 1 SchankV
- Nutzflächenberechnung
Nach Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes gem. § 11 Abs. 1 bzw. § 2 Abs. 1 GastG ist eine Gewerbe-Anmeldung gem § 14 Abs. 1 GewO vorzunehmen.
sowie nach Vereinbarung
Gebühren:
Die Gebühr für die Erlaubniserteilung, richtet sich u. a. nach der Grösse des Betriebes und liegt zwischen 150,00 € und 5.000,00 €.
Bei änderungsfreier Übernahme eines Betriebes kann eine vorläufige Erlaubnis erteilt werden. Hierfür ist eine Gebühr zwischen 25,00 € und 250,00 € zu entrichten.
Für die Stellvertretungserlaubis werden Gebühren von 25,00 € bis 100,00 € erhoben.