Lernmittelfreiheit

Gem. § 96 SchulG werden den Schülerinnen und Schülern die Lernmittel vom jeweiligen Schulträger grundsätzlich entsprechend eines festgelegten Durchschnittsbetrages - abzüglich eines Eigenanteils - zum befristeten Gebrauch unentgeltlich überlassen (Prinzip der Ausleihe). Dieser Eigenanteil (sog. Elterndrittel) entfällt für Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt) und wird auf Antrag erstattet.

Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) können beim zuständigen Jobcenter einen Antrag auf Übernahme der Eigenanteile als Mehrbedarf gem. § 21 Abs. 6 SGB II stellen.

Nicht unter den Lernmittelbegriff fallen allerdings die Gegenstände, die im Unterricht als Gebrauchs- oder Übungsmaterial verwendet werden, diese müssen ggf. als Teil der allgemeinen persönlichen Ausstattung von den Eltern bereitgestellt werden. Hierzu zählen Schreib- und Zeichenpapier, Stifte und Rechengeräte aller Art, einschließlich technische Hilfsmittel und sonstige Arbeitsmittel.



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