Schülerbeförderung

Aufgrund der Bestimmungen des Schulgesetzes NRW und der Schülerfahrkostenverordnung übernimmt der Schulträger auf Antrag die Schülerfahrkosten, die für die Beförderung zur nächstgelegenen Schule und zurück notwendig entstehen. Schülerfahrkosten entstehen, wenn der Schulweg in der einfachen Entfernung für die Schülerin/den Schüler

  • in der Primarstufe (Klassen 1-4) mehr als 2 km,
  • in der Sekundarstufe I (Klassen 5-10) mehr als 3,5 km (ab Schuljahr 2012/13 auch Jahrgang 10 eines G8-Gymnasiums),
  • in der Sekundarstufe II (Jahrgang 11-13) mehr als 5 km

beträgt.

Schulweg ist der kürzeste Weg (Fußweg) zwischen der Wohnung der Schülerin/des Schülers und der nächstgelegenen Schule oder dem Unterrichtsort (wird eine andere als die nächstgelegene Schule besucht, werden Fahrkosten nur in dem Umfang übernommen, wie sie auch beim Besuch der nächstgelegenen Schule entstehen würden). Unabhängig von der Länge des Schulweges entstehen Fahrkosten notwendig, wenn die Schülerin/der Schüler nicht nur vorübergehend (länger als 8 Wochen) aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung ein Verkehrsmittel benutzen muss. Der Nachweis wird in der Regel durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses geführt.

Der Schulträger hat keine Beförderungpflicht, sondern nur eine Kostenerstattungspflicht. Es werden nur die Kosten für die wirtschaftlichste, der Schülerin/dem Schüler zumutbare Art der Beförderung übernommen. Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist in der Regel die wirtschaftlichste Beförderung, sie hat grundsätzlich Vorrang vor anderen Beförderungsarten.

In der Regel wird den berechtigten Schülerinnen und Schülern zu Beginn des Schuljahres in der Schule eine Schulwegjahreskarte für den öffentlichen Linienverkehr ausgehändigt. Soweit Schülerinnen und Schüler andere Verkehrsmittel, z. B. Fahrräder, Mopeds/Motorroller oder Pkw benutzen, die kostenmäßig günstiger als die Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel sind, so werden ihnen die geringeren Kosten im Rahmen der Schülerfahrkostenverordnung auf Antrag erstattet. Eine rechtzeitige Rückgabe der Fahrkarte vor Nutzungsbeginn ist dafür zwingende Voraussetzung.

Die Pauschalen pro km liegen bei 0,03 € für das Fahrräder, 0,05 € für Mopeds/Motorroller und 0,13 € für Pkw. Die Anträge für die Erstattung der Kosten sind in den jeweiligen Schulsekretariaten erhältlich. 



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Rechtsgrundlage:

Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG)
Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO)

Kontakte:

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  • Teamleiter
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