Gestaltungssatzungen

Gestaltungssatzungen werden mehrheitlich in Ergänzung zu den bestehenden rechtsverbindlichen Bebauungsplänen beschlossen. Insbesondere die Bebauungspläne aus den ehemaligen Städten Borghorst und Burgsteinfurt enthalten nur unzureichende gestalterische Festsetzungen, so dass diese bei einer bestehenden Entwicklungsmöglichkeit eine Ergänzung durch entsprechende Gestaltungssatzungen bedurften.

Es ist aber ebenso möglich, dass im Zuge einer Entwicklung eines Baugebietes bei neuen Bebauungplänen ein Bedarf hinsichtlich der Verfeinerung von gestalterischen Festsetzung ersichtlich wird, nachdem ein Bebauungsplan bereits rechtsverbindlich geworden ist. Dies kann beispielsweise erforderlich werden, wenn zwischen Rechtsverbindlichkeit eines Bebauungsplanes und der Erschließung eines Baugebietes Jahre vergehen und neue technische Standards entstehen, aber auch Architekturtrends, die hinsichtlich der Bauausführung zu beobachten sind und in das stadtplanerische Bild zu integrieren sind.

Gestaltungssatzungen beziehen grundsätzlich öffentlich als auch private Interessen ein und sollen somit den Bauherren Gestaltungsspielräume bei der individuellen Planung und Ausführung belassen und deren Interessen berücksichtigen.
Dieser Aspekt ist aber vor der Entwicklung eines Baugebietes zu beachten, denn nicht nur das einzelne Haus, sondern ein gesamtes Baugebiet soll ein stadtplanerisch akzeptables Erscheinungsbild repräsentieren.

In einer Gestaltungssatzung wird zunächst festgelegt, für welchen Bereich sie gilt. Dies erfolgt entweder durch eine Gebietsbeschreibung und/oder durch genaue Benennung der betroffenen Grundstücke. Eine Gestaltungssatzung muss sich nicht in jedem Fall mit dem jeweiligen Bebauungsplan decken, sondern kann auch nur für Teilbereiche eines Bebauungsplanes oder sogar nur für ein paar Grundstücke gelten.

Die Gestaltungssatzung regelt

  • Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen, an die Gestaltung der Einfriedigungen und der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke

Damit werden wiederum geregelt:

  • Dachformen und Dachneigungen
    Hier wird festgesetzt, dass beispielsweise Flachdächer, Satteldächer, Walmdächer, Krüppelwalmdächer, Zeltdächer und/oder  Pultdächer zulässig sind. Die Dachneigung wird beispielsweise mit 40° oder einem Spielraum von 35° bis 50° festgelegt. Für einzelne Grundstücke, die extra genannt werden, können auch separate Dachneigungen bestimmt werden.
  • Dacheindeckung
    Hier wird geregelt, wie die Dächer einzudecken sind, z. B. bei Flachdach mit einem Kiespressdach, bei geneigten Dächern mit Dachziegel, Dachpfannen oder Teileindeckungen mit Holz-, Papp- oder Metalleindeckungen.
    Auch die Farbtöne werden hier festgesetzt, wie z. B. rot oder schwarz.
  • Dachausbauten, Dachfenster
    Festsetzung, ob Dachausbauten oder Dachfenster zulässig sind.
  • Ausbau des Dachraumes
    Festsetzung, ob der Ausbau des Dachraumes zulässig ist.
  • Traufhöhe (früher Drempel) 
    Festsetzung der Traufhöhe (Höhe zwischen Oberkante Rohfußboden im Erdgeschoss und Oberkante Sparren des Dachgeschosses).
  • Mauerwerk
    Regelung der Zulässigkeit und Gestaltung des Mauerwerks, z. B. ausschließliche Zulassung von Sichtmauerwerk.
  • Vorgärten
    Gestaltung der Abgrenzung von Vorgärten, z. B. Festsetzung, dass Vorgärten zur öffentlichen Straßenfläche hin nur mit einem Rasenkantenstein bzw. einer Hecke mit maximal angegebener Höhe abgrenzt werden dürfen.
  • Garagen, Nebenanlagen
    Festsetzung, ob und wie Garagen und Nebenanlagen ausgeführt werden dürfen.

Zielgruppe:
Bauherren, Bauwillige, Bauinteressenten, Architekten und Planungsbüros



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Rechtsgrundlage:

§ 86 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NW)

Kontakte:

Stefan Albers (Fachdienstleiter)
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