Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit
Personen, die zum Beispiel aufgrund von gesundheitlichen Einschränkungen nicht erwerbsfähig sind, können Sozialhilfeleistungen nach dem 3. Kapitel SGB XII erhalten.
Personen, die im Rentenalter oder auf Dauer voll erwerbsgemindert sind, können Leistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII erhalten, sofern ihr Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt zu sichern.
Der Leistungsanspruch wird ähnlich wie beim Arbeitslosengeld II errechnet.
Das bedeutet, es werden folgende Bedarfe der Bedarfsgemeinschaft ermittelt:
Regelbedarf
Damit sind die Kosten gemeint, die den Lebensunterhalt sichern sollen. Dazu gehören vor allem die Kosten für
- Ernährung
- Kleidung
- Körperpflege
- Hausrat
- Haushaltsenergie (Strom)
- und persönliche Bedürfnisse.
Die Höhe der Regelbedarfe beträgt seit dem 01.01.2024 monatlich:
für Alleinstehende oder Alleinerziehende | 563,00 € |
für Volljährige Partner in einer Bedarfsgemeinschaft | 506,00 € |
für 18 - 24jährige im Haushalt der Eltern | 451,00 € |
für Jugendliche zwischen 14 - 17 Jahren | 471,00 € |
für Kinder zwischen 6 - 13 Jahren | 390,00 € |
für Kinder unter 6 Jahren | 357,00 € |
Bedarf für Unterkunft und Heizung
Zu den Bedarfen gehören auch die (angemessenen) Kosten für die Miete, also für
- die Kaltmiete
- die Nebenkosten
- und die Heizkosten.
Auch bei selbst bewohntem Wohneigentum können die angemessen Unterkunftskosten als Bedarf berücksichtigt werden.
Die Kosten für Haushaltsstrom werden nicht bei den Unterkunftskosten als Bedarf berücksichtigt. Sie werden also nicht extra übernommen, sondern sind bei den Beträgen des Regelbedarfs mit eingerechnet.
Evtuelle Mehrbedarfe
In besonderen Lebenssituationen werden auch Mehrbedarfe gewährt, z. B. für Schwangerschaft, bei Alleinerziehung, bei kostenaufwändiger Ernährung.
Aus den Bedarfen für den Lebensunterhalt der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft und den individuellen Unterkunftskosten wird der Gesamtbedarf ermittelt.
Dem so ermittelten Gesamtbedarf wird das eigene anzurechnende Einkommen, z. B. aus Rentenzahlungen, entgegengestellt.
Ist der rechnerisch ermittelte Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft größer als das zu berücksichtigende Einkommen, wird der Differenzbetrag als Sozialleistung an die Bedarfsgemeinschaft ausgezahlt.
Berechnungsbeispiel
Ehepaar mit Altersrente
Regelbedarf Mann | 449,00 € |
Regelbedarf Frau | 449,00 € |
Unterkunftsbedarf | |
Kaltmiete | 360,00 € |
Nebenkosten | 100,00 € |
Heizkosten | 100,00 € |
Gesamtbedarf | 1.368,00 € |
Einzusetzendes Einkommen | |
Rente Mann | 600,00 € |
Rente Frau | 300,00 € |
- Pauschale Haftpflichtversicherung | - 5,00 € |
Anzurechnendes Einkommen | 895,00 € |
Anspruch SGB XII - Leistungen | 473,00 € |
Es ist auch möglich, nur für einen Monat aufstockende Leistungen zu beantragen, z. B. wenn durch eine hohe Heiz- oder Nebenkostennachforderung der Bedarf in einem Monat besonders hoch ist.
Träger der Grundsicherungsleistungen ist der Kreis Steinfurt .
Weitere Hilfeangebote wie gebrauchte Kleidung, Möbel und die Steinfurter Tafel finden Sie hier.
Weiter Informationen finden Sie beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales .
sowie nach Vereinbarung