Wohnberechtigungsschein
Geförderte Mietwohnungen (Sozialwohnungen) dürfen nur Interessenten mit einem Wohnberechtigungsschein (WBS) überlassen werden.
Mit dem Wohnberechtigungsschein wird sichergestellt, dass Wohnungen in Übereinstimmung mit den Förderzielen der sozialen Wohnraumförderung genutzt werden.
Der Wohnberechtigungsschein wird auf Antrag für eine angemessen große Wohnung ausgestellt, wenn das Einkommen eine gesetzlich bestimmte Einkommensgrenze nicht übersteigt. Ein WBS ist ein Jahr gültig und berechtigt allgemein oder gezielt zum Bezug einer Wohnung in Nordrhein-Westfalen.
Allgemeiner Wohnberechtigungsschein
Mit dem allgemeinen Wohnberechtigungsschein ist der Wohnungssuchende frei bei der Auswahl seiner Wohnung. Dies ist die häufigste Bescheinigungsart.
Gezielter Wohnberechtigungsschein
Bei einem gezielten Wohnberechtigungsschein werden die Bezugsvoraussetzungen für eine ganz bestimmte Wohnung geprüft (Zweckbindung für besondere Personenkreise, Belegungsrechte und Ähnliches).
Die nachfolgende Tabelle stellt beispielhaft dar, wie hoch das Jahresbruttoeinkommen sein darf. Dabei wird unterstellt, dass nur ein Haushaltsangehöriger verdient und hiervon Steuern sowie Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge zahlt.
Haushaltsgröße | Maximaler Bruttoverdienst | Maximale Wohnungsgröße |
1 Person | 28.924,00 € | 50 m² |
2 Personen | 40.712,00 € | 2 Wohnräume oder 65 m² |
3 Personen (1 Kind) | 43.379,00 € | 3 Wohnräume oder 80 m² |
4 Personen (2 Kinder) | 52.106,00 € | 4 Wohnräume oder 95 m² |
5 Personen (3 Kinder) | 60.833,00 € | 5 Wohnräume oder 110 m² |
Für jede im Haushalt lebende Person mit eigenem Einkommen ist eine gesonderte Einkommenserklärung einzureichen. Daneben können im Einzelfall für die Bearbeitung weitere Nachweise erforderlich sein (z. B. Schwerbehindertenausweis, Nachweis über die Pflegebedürftigkeit, Schulbescheinigung, gültiger Aufenthaltstitel).
Freistellungen gemäß § 19 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)
Eine geförderte Wohnung kann unter bestimmten Voraussetzungen von den Belegungsbindungen freigestellt werden. Wenn mit einem solchen Freistellungsbescheid einem Nichtwohnberechtigten der befristete Bezug gestattet wird, muss der Vermieter hierfür ggfs. eine monatliche Ausgleichszahlung leisten, die er als Zuschlag zur Miete ansetzen darf.
Gebühren:
- Wohnberechtigungsschein: 10,00 €
- Freistellung: 25,00 €
Kontakte:
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Wohnraumförderung