Schöffen gesucht!

Veröffentlicht am: 05.03.2018
Quelle: Eigenbericht
Autor: FD Sicherheit und Ordnung, Frau Laumann

Die Kreisstadt Steinfurt sucht geeignete Bewerberinnen und Bewerber für die Wahl von Schöffinnen und Schöffen sowie Jugendschöffinnen und -schöffen für die Amtszeit vom 01.01.2019 bis 31.12.2023.

Gesucht werden in der Kreisstadt Steinfurt insgesamt 13 Frauen und Männer, die als Schöffinnen und Schöffen bzw. Jugendschöffinnen und -schöffen am Schöffengericht Rheine (Amtsgerichtsbezirk Steinfurt) und am Landgericht Münster als Vertreter/innen des Volkes an der Rechtsprechung  teilnehmen. 

Der Rat der Kreisstadt Steinfurt  schlägt dem Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht Steinfurt mindestens doppelt so viele Kandidaten vor, wie an Schöffinnen und Schöffen benötigt werden. Aus diesen Vorschlägen wählt der Schöffenwahlausschuss die Schöffinnen und Schöffen im zweiten Halbjahr 2018.

Gesucht werden Bewerberinnen und Bewerber, die in Steinfurt wohnen und am 01.01.2019 mindestens 25 und höchstens 69 Jahre alt sein werden. Wählbar sind deutsche Staatsangehörige, die die deutsche Sprache ausreichend beherrschen. Wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat schwebt, die zum Verlust der Übernahme von Ehrenämtern führen kann, ist von der Wahl ausgeschlossen. Auch hauptamtlich in oder für die Justiz Tätige (Richter/innen, Rechtsanwälte/-innen, Polizeivollzugsbeamte/-innen, Bewährungshelfer/innen, Strafvollzugsbedienstete usw.) und Religionsdiener/innen sollen nicht zu Schöffen/-innen gewählt werden.

Neben diesen formalen Kriterien sollten Schöffen/-innen über soziale Kompetenz verfügen, d. h. das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können. Von ihnen werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis erwartet. Die ehrenamtlichen Richter/innen müssen Beweise würdigen, d. h. die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein bestimmtes Geschehen wie in der Anklage behauptet ereignet hat oder nicht, aus den vorgelegten Zeugenaussagen, Gutachten oder Urkunden ableiten können. Die Lebenserfahrung, die ein Schöffe/eine Schöffin mitbringen muss, kann aus beruflicher Erfahrung und/oder gesellschaftlichem Engagement resultieren. Dabei steht nicht der berufliche Erfolg im Mittelpunkt, sondern die Erfahrung, die im Umgang mit Menschen erworben wurde. Schöffen in Jugendstrafsachen sollen in der Jugenderziehung über besondere Erfahrung verfügen.

Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen/einer Schöffin verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und - wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes - gesundheitliche Eignung. Juristische Kenntnisse irgendwelcher Art sind für das Amt nicht erforderlich.

Schöffen/-innen müssen ihre Rolle im Strafverfahren kennen, über Rechte und Pflichten informiert sein und sich über die Ursachen von Kriminalität und den Sinn und Zweck von Strafe Gedanken gemacht haben. Sie müssen bereit sein, Zeit zu investieren, um sich über ihre Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten weiterzubilden. Wer zum Richten über Menschen berufen ist, braucht Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff in das Leben anderer Menschen durch das Urteil.

Objektivität und Unvoreingenommenheit müssen auch in schwierigen Situationen gewahrt werden, etwa wenn der Angeklagte aufgrund seines Verhaltens oder wegen der vorgeworfenen Tat zutiefst unsympathisch ist oder die öffentliche Meinung bereits eine Vorverurteilung ausgesprochen hat.

Schöffen/-innen sind mit den Berufsrichterinnen und -richtern gleichberechtigt. Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit in dem Gericht erforderlich. Gegen beide Schöffen/-innen kann niemand verurteilt werden. Jedes Urteil - gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch - haben die Schöffen/-innen daher mit zu verantworten. Wer die persönliche Verantwortung für eine mehrjährige Freiheitsstrafe, für die Versagung von Bewährung oder für einen Freispruch wegen mangelnder Beweislage nicht übernehmen kann, sollte das Schöffenamt nicht anstreben.

In der Beratung mit den Berufsrichtern/-innen müssen Schöffen/-innen ihren Urteilsvorschlag standhaft vertreten können, ohne besserwisserisch zu sein, und sich von besseren Argumenten überzeugen lassen, ohne opportunistisch zu sein. Ihnen steht in der Hauptverhandlung das Fragerecht zu. Sie müssen sich verständlich ausdrücken, auf den Angeklagten wie andere Prozessbeteiligte eingehen können und an der Beratung argumentativ teilnehmen. Ihnen werden daher Kommunikations- und Dialogfähigkeit abverlangt.

Wer Interesse an der Ausübung dieses Ehrenamtes hat, kann sich bis zum 04. April 2018 bei der Kreisstadt Steinfurt mit Hilfe des Bewerbungsformulares bewerben, um in die Vorschlagsliste aufgenommen zu werden.

Ein Anspruch auf Aufnahme in die Vorschlagsliste besteht nicht.

Ansprechpartner für die Schöffenwahl bei der Kreisstadt Steinfurt ist

Frau Laumann (Fachdienstleiterin)
Zimmer: 012