Finanzielles & Rechtliches
Herzlich Willkommen!
Vor und nach der Geburt gibt es viele finanzielle und rechtliche Aspekte zu beachten. Hier finden Sie eine Übersicht über die wichtigsten Informationen und Anlaufstellen mit direkten Links.
ELTERNZEIT und ELTERNGELD
Sie können Elternzeit nach dem BEEG
beantragen, wenn Sie nach der Geburt Ihres Kindes Zeit für die Betreuung und Erziehung Ihres Kindes benötigen. Das Elterngeld unterstützt Sie dabei finanziell.
Elterngeld ist eine finanzielle Unterstützung für Eltern, die einen Teil des Einkommens ersetzt. Es wird auf Grundlage des durchschnittlichen Erwerbseinkommens der letzten zwölf Monate vor der Geburt oder dem Beginn der Mutterschutzfrist berechnet. Für Selbstständige kann ein abweichender Zeitraum zur Berechnung gelten. Die Höhe des Elterngeldes liegt zwischen mindestens 300 € und maximal 1.800 € monatlich.
Eltern, die nach der Geburt Ihres Kindes die Betreuung übernehmen möchten, können Elternzeit bei ihrem Arbeitgeber beantragen. Ein gesetzlicher Anspruch auf Elternzeit besteht für alle Arbeitnehmer*innen bis zum dritten Lebensjahr des Kindes. Elternzeit sollte bis zu 7 Wochen vor Beginn schriftlich beim Arbeitsgeber beantragt werden.
Das Elterngeld gibt es in drei Varianten: Basiselterngeld, Elterngeld Plus und Partnerschaftsbonus. Die Varianten können miteinander kombiniert werden.
- Basiselterngeld
Das Basiselterngeld kann für 12 Monate bezogen werden. Wenn der andere Elternteil auch für mindestens 2 Monate zuhause bleibt, verlängert sich die Zahlung um 2 Monate, insgesamt also auf 14 Monate. Alleinerziehende erhalten Basiselterngeld für maximal 14 Monate. Die Höhe liegt i. d. R. bei 67 % des durchschnittlichen Nettoeinkommens der letzten 12 Monate (mindestens 300 €, maximal 1.800 €). Es ist während der Zahlung möglich bis zu 32 Stunden wöchentlich in Teilzeit zu arbeiten. - Elterngeld Plus
Für Arbeitnehmer*innen, die bis zu 32 Stunden wöchentlich arbeiten, kann sich Elterngeld Plus lohnen. Das Elterngeld Plus kann doppelt so lang gezahlt werden, ist allerdings nur halb so hoch und liegt bei 150 € bis 900 € monatlich. - Partnerschaftsbonus
Wenn sich beide Eltern die familiären und beruflichen Aufgaben teilen und gleichzeitig zwischen 24 und 32 Stunden pro Woche arbeiten, haben sie einen Anspruch auf bis zu 4 zusätzliche Elterngeld Plus-Monate (Partnerschaftsbonus).
Antrag:
Das Elterngeld können Sie online über das Familienportal.NRW
beantragen.
Wichtige Hinweise:
Wichtige Hinweise zum Zeitpunkt der Erledigung, der benötigten Unterlagen und viel mehr finden Sie auch über diese Checklisten
. Außerdem können Sie für weitere Informationen die Seiten des Kreises Steinfurt
oder des Familienportals NRW
besuchen.
Fragen und Unterstützung:
Für Fragen und Unterstützung wenden Sie sich an die zuständige Elterngeldstelle des Kreises Steinfurt
. Wenn Sie Probleme beim Ausfüllen des Antrages haben, können Sie sich auch gerne bei der Formularhilfe in Steinfurt
des Caritasverbandes melden.
KINDERGELD
Sie können Kindergeld beantragen, um die finanzielle Grundversorgung Ihres Kindes nach der Geburt sicherzustellen.
Kindergeld ist eine finanzielle Leistung zur Sicherstellung der Grundversorgung von Kindern. Es wird für jedes Kind bis zum 18. Lebensjahr gezahlt, in bestimmten Fällen auch länger (z. B. bei einer Ausbildung oder einem Studium). Die Höhe des Kindergeldes beträgt zurzeit 255 € pro Monat (Stand 2025).
Antrag:
Das Kindergeld können Sie online über die Bundesagentur für Arbeit
beantragen.
Wichtige Hinweise:
Wichtige Hinweise zum Zeitpunkt der Erledigung, der benötigten Unterlagen und viel mehr finden Sie auch über diese Checklisten
. Außerdem können Sie für weitere Informationen die Seite der Bundesagentur für Arbeit
besuchen.
Fragen und Unterstützung:
Für Fragen und Unterstützung wenden Sie sich an die Familienkasse Nordrhein-Westfalen Nord
. Wenn Sie Probleme beim Ausfüllen des Antrages haben, können Sie sich auch gerne bei der Formularhilfe in Steinfurt
des Caritasverbandes melden.
Alternativ zum Kindergeld kann ein Kinderfreibetrag in Ihrer Situation günstiger sein. Das Finanzamt prüft mit Ihrer Steuererklärung automatisch, was für Sie günstiger ist. Weitere Informationen erhalten Sie z. B. hier: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V.
MUTTERSCHUTZ und MUTTERSCHAFTSLEISTUNGEN
Als Mutter haben Sie Anspruch auf Mutterschutz und Mutterschaftsleistungen, um Ihre Gesundheit und finanzielle Absicherung vor und nach der Geburt Ihres Kindes zu gewährleisten.
Mutterschutz ist ein gesetzlicher Anspruch
für werdende Mütter vor und nach der Geburt des Kindes. Während des Mutterschutzes dürfen werdende Mütter nicht arbeiten, um ihre Gesundheit und die des Kindes zu schützen. Der Mutterschutz beginnt i. d. R. 6 Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin und endet acht Wochen nach der Geburt. Wenn das Kind vor dem errechneten Geburtstermin auf die Welt kommt, dauert die Mutterschutzfrist trotzdem 14 Wochen - sie verlängert sich nach der Geburt um die Tage, die das Kind vor dem errechneten Termin zur Welt gekommen ist. Bei einer Frühgeburt besteht ein Anspruch von 12 Wochen Mutterschutz nach der Geburt, insgesamt also von 18 Wochen Mutterschutz. Auch bei Mehrlingsgeburten und Geburten von Kindern mit Behinderung (wenn ein Antrag bei der Krankenkasse erfolgt) endet die Mutterschutzfrist erst 12 Wochen nach der Geburt.
Mutterschaftsleistungen sichern das Einkommen der werdenden Mutter während der Mutterschutzfristen. Hierzu zählen das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse
(bei gesetzlich versicherten Personen), das Mutterschaftsgeld des Bundesamtes für Soziale Sicherung
(bei privat krankenversicherten oder familienversicherten Personen) sowie der Arbeitgeber-Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
(wenn der durchschnittliche Nettolohn pro Tag über 13 € liegt). Wenn werdende Mütter vor und nach der Mutterschutzfrist z. B. wegen eines eines ärztlichen Beschäftigungsverbotes nicht arbeiten dürfen, können sie Mutterschutzlohn
bekommen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage des Familienportals NRW
.
SONSTIGE FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie auch weitere finanzielle Unterstützungen erhalten. Eine Übersicht insbesondere für alleinerziehende Mütter und Väter finden Sie auch hier. Wenn Sie Probleme beim Ausfüllen des Antrages haben, können Sie sich auch gerne bei der Formularhilfe in Steinfurt der Caritasverbandes melden.
Unterhaltsvorschuss
Alleinerziehende Mütter und Väter können Unterhaltsvorschuss erhalten, wenn der andere Elternteil keinen oder nur wenig Unterhalt zahlt. Die Leistung wird bis zum 18. Geburtstag des Kindes gezahlt und richtet sich nach dem Alter des Kindes. Weitere Voraussetzungen und Informationen finden Sie auf der Homepage des Kreises Steinfurt
oder hier: Verband alleinerziehender Mütter und Väter e. V.
Unterhaltsvorschuss kann online über das Familienportal NRW
beantragt werden. Ansonsten ist Unterhaltsvorschuss über die Unterhaltsvorschusskasse des Kreises Steinfurt
(Tecklenburger Str. 10, 48565 Steinfurt) zu beantragen. Die Formulare finden sie dort zum downloaden. Wenn Sie Probleme beim Ausfüllen des Antrages haben, können Sie sich auch gerne bei der Formularhilfe in Steinfurt
der Caritasverbandes melden.
Wohngeld
Wohngeld ist ein Zuschuss zur Miete oder zu den Wohnkosten für Eigentümer*innen. Die Höhe des Wohngeldes hängt ab von:
- der Anzahl der Haushaltsmitglieder,
- dem Einkommen aller Haushaltsmitglieder,
- den monatlichen Wohnkosten.
Ob ein Anspruch besteht, kann mit einem Wohngeldrechner
geprüft werden.
Wohngeld kann bei der Wohngeldstelle der Kreisstadt Steinfurt (Emsdettener Straße 40, 48565 Steinfurt) beantragt werden. Weitere Informationen finden Sie hier: Wohngeld.
Bildung und Teilhabe
Das Bildungs- und Teilhabepaket unterstützt Kinder und Jugendliche aus Familien mit geringem Einkommen, damit sie besser am sozialen und kulturellen Leben teilhaben können. Gefördert werden unter anderem Schulausflüge, Klassenfahrten, Nachhilfe oder Mitgliedsbeiträge für Sportvereine. Die meisten Leistungen werden über die MünsterlandKarte bereitgestellt. Anspruch haben Familien, die bereits Bürgergeld, Hilfe zum Lebensunterhalt, Wohngeld, Kinderzuschlag oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.
Weitere Informationen zu den Leistungen und Anträgen finden Sie hier: Bildungs- und Teilhabepaket. Ansonsten wenden Sie sich auch gerne an unsere Kolleg*innen vor Ort aus dem Fachdienst Soziales.
Kinderzuschlag
Der Kinderzuschlag ist ein zusätzlicher Betrag zum Kindergeld, der Eltern hilft, die mit ihrem Einkommen zwar für sich selbst sorgen können, aber nicht ausreichend für ihre Kinder. Der Zuschlag soll sicherstellen, dass auch diese Familien ihre Kinder besser unterstützen können. Ein Anspruch auf Kinderzuschlag kann auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit
in wenigen Minuten geprüft werden.
Der Kinderzuschlag kann über die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit.
VATERSCHAFTSANERKENNUNG und SORGERECHT bei unverheirateten Paaren
Sind Sie mit der Mutter Ihres Kindes verheiratet, gelten Sie kraft Gesetzes als Vater, eine Vaterschaftsanerkennung ist nicht notwendig. Nach Anmeldung der Geburt werden Sie ohne weitere Schritte in die Geburtsurkunde eingetragen und sind gemeinsam mit der Mutter sorgeberechtigt.
Wenn Sie zum Zeitpunkt der Geburt nicht mit der Mutter Ihres Kindes verheiratet sind, müssen Sie eine Vaterschaftsanerkennung abgeben, um rechtlich als Vater zu gelten. Die Anerkennung ist freiwillig und bedarf der Zustimmung der Mutter. Diese Erklärung können Sie beispielsweise beim Standesamt der Kreisstadt Steinfurt abgeben.
Weitere Informationen finden Sie hier: Vaterschaftsanerkennung
Die Anerkennung der Vaterschaft führt allerdings noch nicht automatisch zum gemeinsamen Sorgerecht. Zusätzlich bedarf es noch der Erklärung beider Elternteile, die gemeinsame elterliche Sorge übernehmen zu wollen (Sorgeerklärungen).
Für Fragen und weitere Informationen wenden Sie sich an das Jugendamt des Kreises Steinfurt
.
GEBURTSURKUNDE
Die Geburtsurkunde können Sie innerhalb einer Woche nach der Geburt Ihres Kindes beim Standesamt, das für den Geburtsort des Kindes zuständig ist, beantragen. Wenn Ihr Kind zum Beispiel im Mathias-Spital in Rheine geboren wurde, ist das Standesamt Rheine zuständig.
Weitere Informationen über die erforderlichen Unterlagen finden Sie hier: Geburtsbeurkundung
ANTRÄGE und FRISTEN
Sie finden wichtige Informationen zu den Anträgen und Fristen in den Checklisten.
Wir wünschen Ihnen und Ihrer Familie alles Gute!