Spielgeräte / Erlaubnis zum Aufstellen

Wer gewerbsmässig Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufstellen will, bedarf der Erlaubnis.

Hierbei handelt es sich um eine generelle Erlaubnis zum Aufstellen von Geräten mit Gewinnmöglichkeit - Geld- und Warenspielgeräte -, die der Aufsteller (z. B. Gerätefirma) zu beantragen hat.

Die zulässige Anzahl der Spielgeräte "max. 10 Geräte" richtet sich nach der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung).

Zum Betrieb einer Spielhalle benötigen sie ausserdem eine Spielhallenerlaubnis. Zum Aufstellen von Spielgeräten ausserdem noch eine Geeignetheitsbestätigung für den jeweiligen Aufstellungsort.

vorzulegende Unterlagen:

  • formloser schriftlicher Antrag unter Angabe der Personalien des Antragstellers. Aus dem Antrag muss die Art der Spielgeräte (Waren- oder Geldspielgeräte) und die Anzahl der Geräte die aufgestellt werden sollen hervorgehen.
  • Auskunft in Steuersachen
  • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichtes
  • Führungszeugnis (Belegart "O")
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • bei juristischen Personen zusätzlich ein Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister und eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages bzw. der Satzung


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sowie nach Vereinbarung


 

Gebühren:

1.000,00 € bis 1.800,00 €

Rechtsgrundlage:

§ 33 c Gewerbeordnung (GewO)

Kontakte:

Herr Nähring (Sachbearbeiter)
Telefon 02552 / 925-361
Frau Laumann (Fachdienstleiterin)
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