Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) (Arbeitslosengeld II oder auch Bürgergeld) können in Steinfurt Menschen bekommen
- die hilfebedürftig sind, d. h. deren Einkommen nicht ausreicht, um die Kosten für ihren Lebensunterhalt zu decken.
- die mindestens 15 Jahre alt sind und die Altersgrenze für ihre Rente noch nicht erreicht haben
- die erwerbsfähig sind, d. h. die mindestens drei Stunden pro Tag arbeiten können
- die in Steinfurt wohnen und hier ihren Lebensmittelpunkt haben.
Leistungen können auch Personen erhalten, die mit dem Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, also z. B. der (Ehe-)Partner oder die (Ehe-)Partnerin oder die im Haushalt lebenden unverheirateten erwerbsfähigen Kinder bis zum 25. Lebensjahr.
Arbeitslosengeld II besteht aus verschiedenen Bausteinen. Diese heißen Bedarfe und bestimmen die Höhe des Leistungsanspruchs.
Regelbedarf
Damit sind die Kosten gemeint, die den Lebensunterhalt sichern sollen. Dazu gehören vor allem die Kosten für
- Ernährung
- Kleidung
- Körperpflege
- Hausrat
- Haushaltsenergie (Strom)
- und persönliche Bedürfnisse.
Die Höhe der Regelbedarfe beträgt seit dem 01.01.2022 monatlich:
für Alleinstehende oder Alleinerziehende | 449,00 € |
für Volljährige Partner in einer Bedarfsgemeinschaft | 404,00 € |
für 18 – 24jährige im Haushalt der Eltern | 360,00 € |
für Jugendliche zwischen 14 – 17 Jahren | 376,00 € |
für Kinder zwischen 6- 13 Jahren | 311,00 € |
für Kinder unter 6 Jahren | 285,00 € |
Bedarf für Unterkunft und Heizung
Zu den Bedarfen gehören auch die (angemessenen) Kosten für die Miete, also für
- die Kaltmiete
- die Nebenkosten
- und die Heizkosten.
Auch bei selbst bewohntem Wohneigentum können die angemessen Unterkunftskosten als Bedarf berücksichtigt werden.
Die Kosten für Haushaltsstrom werden nicht bei den Unterkunftskosten als Bedarf berücksichtigt. Sie werden also nicht extra übernommen, sondern sind bei den Beträgen des Regelbedarfs mit eingerechnet.
Mehrbedarf
In besonderen Lebenssituationen werden auch Mehrbedarfe gewährt, z. B. für Schwangerschaft, bei Alleinerziehung, bei kostenaufwändiger Ernährung.
Aus den Bedarfen für den Lebensunterhalt der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft und den individuellen Unterkunftskosten wird der Gesamtbedarf ermittelt.
Demgegenüber gestellt werden die anzurechnenden Einkünfte der Bedarfsgemeinschaft.
Berücksichtigt werden z. B. Einkünfte
- aus Erwerbseinkommen (aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit)
- aus Sozialleistungen wie z. B. Kindergeld, Elterngeld, Arbeitslosengeld I
- aus Unterhaltsleistungen oder
- sonstige Einkünfte.
Dabei ist zu beachten, dass aufgrund von Freibeträgen nicht alle Einkünfte in voller Höhe angerechnet werden. Es gibt auch Einkünfte, die anrechnungsfrei bleiben, z. B. Pflegegeld.
Ist der rechnerisch ermittelte Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft größer als das zu berücksichtigende Einkommen, wird der Differenzbetrag als SGB II - Leistung an die Bedarfsgemeinschaft ausgezahlt.
Berechnungsbeispiele
Alleinstehende volljährige Person
Regelbedarf | 449,00 € |
Unterkunftsbedarf | |
Kaltmiete | 300,00 € |
Nebenkosten | 75,00 € |
Heizkosten | 75,00 € |
Gesamtbedarf | 899,00 € |
Einzusetzendes Einkommen | |
Arbeitslosengeld I | 530,00 € |
- Versicherungspauschale | - 30,00 € |
Anzurechnendes Einkommen | 500,00 € |
Anspruch Arbeitslosengeld II | 399,00 € |
Alleinerziehende volljährige Person mit fünfjährigem Kind
Regelbedarf | 449,00 € |
Mehrbedarf wg. Alleinerzerziehung | 161,64 € |
Regelbedarf Kind 5 Jahre | 285,00 € |
Unterkunftsbedarf | |
Kaltmiete | 360,00 € |
Nebenkosten | 100,00 € |
Heizkosten | 100,00 € |
Gesamtbedarf | 1.455,64 € |
Einzusetzendes Einkommen | |
Kindergeld | 219,00 € |
Unterhaltszahlung | 250,00 € |
Anzurechnendes Einkommen | 469,00 € |
Anspruch Arbeitslosengeld II | 986,64 € |
Es ist auch möglich, nur für einen Monat aufstockende Leistungen zu beantragen, z. B. wenn durch eine hohe Heiz- oder Nebenkostennachforderung der Bedarf in einem Monat besonders hoch ist.
Ab dem 01.01.2023 soll das neue Bürgergeld die ALG II - Leistungen ablösen. Der Regelbedarf für eine alleinstehende Person ohne Kinde soll damit bei ca. 500,00 € statt bisher 229,00 € monatlich liegen.
Informationen und Antragsformulare finden Sie auf der Seite des Jobcenters Kreis Steinfurt und auf den Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft unter dem Stichwort Arbeitsmarktreform.