Baulasten
Wenn es bei der Durchführung Ihres Bauvorhabens nicht möglich ist, die öffentlich-rechtlichen Vorschriften der Bauordnung NRW auf Ihrem Grundstück einzuhalten (z. B. die Einrichtung von Stellplätzen, die wegemäßige Erschließung oder die Übernahme einer Abstandsfläche), kann ein anderer Grundstückseigentümer diese öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen ganz oder teilweise auf seinem Grundstück übernehmen. Um dies auf Dauer zu sichern, wird eine Baulast (öffentlich-rechtliche Sicherung) bestellt. Die Baulast wird gegenüber der Bauaufsichtsbehörde abgegeben und wird in das Baulastenverzeichnis eingetragen. Die Baulast geht immer auf einen Rechtsnachfolger über. Nicht zu verwechseln mit der Baulast ist die Grunddienstbarkeit, die im Grundbuch des Amtsgerichtes eingetragen ist.
Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen oder sich Abschriften erteilen lassen.