Beglaubigung von Abschriften oder Ablichtungen
Jede Behörde kann Abschriften von Schriftstücken, die sie selbst ausgestellt hat, oder die für ihren eigenen Bedarf bestimmt sind, amtlich beglaubigen.
Darüber hinaus ist die Meldebehörde zuständig für die amtliche Beglaubigung von Schriftstücken, die von einer deutschen Behörde ausgestellt worden sind oder deren Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt werden.
Amtliche Beglaubigungen sind nicht möglich für private Schriftstücke, die privat verwendet werden sollen. Hier empfiehlt sich die Beglaubigung durch einen Notar.
Personenstandsurkunden oder Abschriften aus Personenstandsbüchern dürfen nur vom Standesamt beglaubigt werden, wenn die Neuausstellung nicht in Betracht kommt.
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Gebühren:
5,00 € pro Beglaubigung
Bei mehrfachen Beglaubigungen derselben Vorlage ermäßigt sich die Gebühr ab der zweiten Beglaubigung um 50 %.