Führerscheinklassen
Es gelten folgende Führerscheinklassen (in Klammern: eingeschlossene Klassen):
A (A1, M): Krafträder aller Art*
A1 (M): Krafträder bis 125 ccm und 11 kW* M Krafträder/FmH bis 50 ccm und 45 km/h - B (L,M): Kraftwagen bis 3.5 t und 8 Fahrgastplätzen und Anhänger bis 750 kg, Züge bis 3,5 t (Gesamtmasse des Anhängers nicht größer als Leermasse des Zugfahrzeuges)
BE : Züge aus B-Zugfahrzeug und Anhänger über 750 kg
C (C1): Alle Kraftwagen mit bis zu 8 Fahrgastplätzen und Anhänger bis 750 kg
CE (BE, C1E, T, D1E**, DE**): Last- und Sattelzüge aus C-Zugfahrzeugen und Anhänger über 750 kg
C1 : Kraftwagen bis 7,5 t mit bis zu 8 Fahrgastplätzen und Anhänger bis 750 kg - C1E (BE, D1E**,DE**): Züge aus C1-Zugfahrzeug und Anhänger über 750 kg, die Fahrzeugkombination darf 12 000 kg nicht überschreiten (Gesamtgewicht des Anhängers nicht größer als Leergewicht des Zugfahrzeugs)
D (D1): Omnibusse (mehr als 8 Fahrgastplätze) mit Anhänger bis 750 kg
DE (BE, C1E**) : Züge aus D-Zugfahrzeug und Anhänger über 750 kg - D1: Omnibusse mit 9 - 16 Fahrgastplätzen und Anhänger bis 750 kg
D1E (BE, C1E**): Züge bis zu 12 t Gesamtgewicht aus D1-Zugfahrzeug und Anhänger über 750 kg (Gesamtgewicht des Anhängers nicht größer als das Leergewicht des Zugfahrzeugs; Anhänger nicht zur Personenbeförderung)
T (L, M): Zugmaschinen bis 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 40 km/h, jeweils nur in der Land- oder Forstwirtschaft einschl. Anhänger* L: Zugmaschinen in der Land- oder Forstwirtschaft bis 32 km/h (mit Anhänger bis 25 km/h, evtl. Kennzeichnungspflicht beachten!), selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderzeuge bis 25 km/h
* altersabhängige Beschränkung beachten!
** wenn die Berechtigung für die jeweilige Klasse besteht.
Ohne Fahrerlaubnis/Führerschein können nur noch selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Zugmaschinen, die nach ihrer Verwendung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind, und Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sowie einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden, gefahren werden.
Einer Fahrerlaubnis bedarf es auch nicht für Krankenfahrstühle mit einem Leergewicht von max. 300 kg und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von max. 25 km/h sowie für Mofas. Für das Führen eines Mofas oder Fahrrades mit Hilfsmotor sowie eines Krankenfahrstuhles mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h bedarf es keines Führerscheines. Allerdings müssen Sie im Besitz einer Prüfbescheinigung sein. Einer Prüfbescheinigung bedarf es nicht, wenn Sie bereits zum 01.04.80 das 15. Lebensjahr vollendet hatten (siehe auch Mofa-Führerschein).