Straßenreinigung durch beauftragte Firmen
Straßenreinigung
Die maschinelle Reinigung der städtischen Straßen wird durch eine beauftragte Firma durchgeführt. Hierfür werden Straßenreinigungsgebühren erhoben.
In Straßen, in denen keine maschinelle Reinigung erfolgt, ist die Fahrbahnreinigung auf die Anlieger übertragen. Welche das genau sind, kann dem Straßenverzeichnis Straßenreinigung entnommen werden. Die Gehwege in der Kreisstadt Steinfurt sind ebenfalls durch die Anlieger zu säubern. Die Säuberung muss einmal wöchentlich erfolgen, wobei außergewöhnliche und starke Verunreinigungen unmittelbar zu beseitigen sind. Gerade im Hebst ist darauf zu achten, dass das Laub regelmäßig, wenn nötig auch mehrmals in der Woche, entfernt wird.
Der Kehricht muss über die eigenen Abfallgefäße entsorgt werden und darf keinesfalls auf die Straße, in Bachläufe, Sinkkästen, Durchlässe, Rinneneinläufe oder Gräben gefegt werden. Das gilt auch für das Laub von Straßenbäumen, das auf den Gehweg oder das eigene Grundstück gefallen ist. Obwohl außergewöhnliche Verunreinigungen grundsätzlich durch den Verursacher entfernt werden müssen, entbindet das nicht von der eigenen Reinigungspflicht. So sind z. B. auch Hundekot, Zigarettenkippen und anderer weggeworfener Müll im Zuge der Reinigung zu beseitigen.
Winterdienst
Der Winterdienst auf den Fahrbahnen, Radwegen und öffentlichen Parkplätzen erfolgt durch die Kreisstadt Steinfurt. Es werden jedoch nur verkehrsbedeutende und gefährliche Straßen gestreut. Welche das genau sind, kann dem Straßenverzeichnis Winterdienst entnommen werden.
Der Winterdienst auf Gehwegen ist auf die Anlieger übertragen. Sie sind in einer Breite von 1,5 m von Schnee und Eis freizuhalten bzw. mit abstumpfenden Mitteln zu bestreuen. Die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Mitteln ist grundsätzlich verboten. Nur an gefährlichen Gehwegstellen (starkes Gefälle, Treppen, Rampen, Brückenaufgänge) oder in klimatischen Ausnahmefällen (z. B. Eisregen) ist deren Einsatz erlaubt.
An Haltestellen müssen die Gehwege so freigehalten werden, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen und ein gefahrloser Zu- und Abgang zu den Haltestellen erfolgen kann. Auch die Einläufe in die Entwässerungsanlagen und Hydranten sind von Schnee und Eis freizuhalten. Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Teil des Gehweges, oder wo dies nicht möglich ist, auf dem Fahrbahnrand zu lagern. Hierbei ist unbedingt darauf zu achten, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf dem Gehweg oder der Fahrbahn gelagert werden.
In der Zeit von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr sind Schnee und Glätte unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 9:00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen